Wohnungen und Häuser mit Garten sind beliebt. Hierfür einen Mieter zu finden, ist oft leichter als für Immobilien ohne Garten. Vielen Mietern aber ist nicht ganz klar, ob sie selbst zur Gartenarbeiten verpflichtet sind bzw. welche Arbeiten sie zu erledigen haben. Gartenpflege Mieter: Hier erfahren Sie, welche Aufgaben Mieter und Vermieter bei der Gartenpflege haben.
Gewöhnlich wird im Mietvertrag festgesetzt, wer die Gartenpflege übernimmt. Enthält ein Mietvertrag keine Regelung, ist die Gartenpflege Aufgabe des Vermieters. Will er sie auf den Mieter übertragen (also Gartenpflege Mieter), ist eine entsprechende vertraglichen Regelung notwendig. In welchem Umfang dem Mieter die Gartenpflege übertragen ist, hängt von der jeweiligen Formulierung ab.
Der Mieter muss die Arbeiten übernehmen, die ihm im Mietvertrag zugeordnet sind. Es ist auch möglich, dass der Vermieter bestimmte grundlegende Gartenpflegearbeiten übernimmt, während erwartet wird, dass der Mieter kleinere Aufgaben erledigt, um das Grundstück in einem ordentlichen Zustand zu halten.
Der Mieter darf allerdings nur zu einfachen Arbeiten im Garten verpflichtet werden. Dazu gehören Tätigkeiten, die jeder Mieter ohne Fachkenntnisse und großen Kostenaufwand erledigen kann. Hierzu zählen beispielsweise das Mähen des Rasens und die Beseitigung des Unkrauts. Darüber hinausgehende Arbeiten (wie beispielsweise das Fällen von Bäumen) bleiben die Aufgabe des Vermieters, da dies keine einfachen Pflegearbeiten sind.
Der Vermieter darf nicht vorschreiben, wie oft die Gartenarbeiten durchgeführt werden und auch nicht, welche Pflegemaßnahmen vorzunehmen sind. Wäre dies nämlich der Fall, so würde der Mieter die Stellung einer arbeitnehmerähnlichen Person erfüllen. Der Mieter darf sich also selbst aussuchen, in welchen Abständen er die Gartenarbeiten erledigt. Ihm wird somit ein vergleichsweise großer Ermessensspielraum bezüglich Art und Umfang der Gartenpflege zugebilligt. Der Vermieter muss gegebenenfalls ein freies Wachstum von Bäumen und Sträuchern oder einen Ökogarten akzeptieren. Unabhängig von seinem eigenen Geschmack. Das Gestaltungsrecht findet aber seine Grenze, wenn eine Verwilderung bzw. Verwahrlosung des Garten eingetreten ist. In dem Fall kann der Vermieter den Mieter auffordern, seiner Verpflichtung zur Gartenpflege nachzukommen. Bei erfolgloser Aufforderung kann der Vermieter die Gartenpflege durch eine Fremdfirma ausführen lassen und die Kosten hierfür vom Mieter ersetzt verlangen.
Will der Vermieter zum Beispiel sicherstellen, dass bestimmte Arbeiten in bestimmten Zeitintervallen durchgeführt werden, muss er eine entsprechende Bestimmung in den Vertrag aufnehmen. Schließlich ist es nachgewiesen, dass ein schöner und gepflegter Garten den Immobilienwert erhöht.
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kostenlose Immobilienbewertung sichernGartenarbeiten können unter bestimmten Umständen Teil der Nebenkosten sein, die ein Mieter zusätzlich zur Grundmiete bezahlt. Ob und welche Gartenarbeiten in den Nebenkosten enthalten sind, hängt von der vertraglichen Vereinbarung zwischen Vermieter und Mieter ab. Laut Betriebskostenverordnung (BetrKV) in Deutschland zählen die Kosten für die Gartenpflege zu den umlagefähigen Nebenkosten.
Die Kosten, die der Vermieter für die Gartenpflege umlegen darf, sind zum Beispiel:
Wichtig ist, dass die Kosten für die Anlage oder die umfassende Neugestaltung eines Gartens nicht zu den umlagefähigen Nebenkosten zählen. Solche Maßnahmen gelten als Investitionen in die Substanz des Grundstücks und müssen vom Vermieter getragen werden.
Ist der Vermieter nicht in der Lage, aufwendige Arbeiten selbst zu erledigen, dann muss er eine Gartenbaufirma beauftragen. Die hierbei entstandenen Kosten darf er sogar auf die Mieter umlegen und in der Nebenkostenabrechnung abrechnen. Allerdings nur dann, wenn es sich um fortlaufende, wiederkehrende Aufgaben handelt.
Die Höhe der Kosten für die Gartenpflege ist in erster Linie abhängig von der Größe des Garten und dem Umfang der Gartenarbeiten. Ein weiterer Faktor sind die regionalen Preise für Firmen, die diese Arbeit umsetzen. Für eine ungefähre Vorstellung sind Preise ca. so einzukalkulieren:
Größe des Gartens
Art der Gartenpflege
Regionale Preise
Nicht zu unterschätzen ist auch der Faktor der Regelmäßigkeit der Gartenarbeiten.
Die Verantwortung für die Anschaffung und Wartung von Gartengeräten hängt von der Vereinbarung ab, die zwischen Vermieter und Mieter getroffen wurde, insbesondere in Bezug darauf, wer für die Gartenpflege zuständig ist.
Hat man sich geeinigt, dass der Mieter für die Gartenpflege zuständig ist, dann ist der Vermieter nicht verpflichtet, die Gartengeräte zur Verfügung zu stellen. Der Mieter muss sie also auf seine eigenen Kosten besorgen. Ist die Gartenpflege Mietersache, dann hat selbstverständlich auch er die Kosten der Geräte zu tragen. Ist der Vermieter für die Gartenpflege zuständig, ist dieser auch für die Beschaffung und die Kosten für die Geräte verantwortlich.
Handelt es sich um regelmäßige normale Instandhaltungsmaßnahmen, muss die Gartenarbeit nicht angekündigt werden. Darunter fallen Gartenarbeiten, wie Hecke schneiden, wöchentliches Rasenmähen, Unkraut jäten.
Beeinflusst die Gartenarbeit allerdings die Nutzung der Mietsachen, muss diese rechtzeitig angekündigt werden. Dies basiert auf dem Prinzip, dass der Mieter das Recht hat, die gemietete Immobilie während der Mietzeit ungestört zu nutzen.
Größere Gartenarbeiten können Lärm und Unannehmlichkeiten verursachen oder den Zugang zu bestimmten Bereichen vorübergehend einschränken, was eine vorherige Ankündigung notwendig macht. Dazu zählen Baumfällarbeiten, umfangreiche Landschaftsgestaltung oder das Errichten von Gartenbauten.
Die Rechte und Pflichten, die ein Mieter im Garten hat, sind maßgeblich vom Mietvertrag und der Hausordnung abhängig.
Es ist entscheidend, dass Mieter und Vermieter klare Vereinbarungen zur Gartennutzung und -pflege treffen und diese schriftlich im Mietvertrag festhalten, um spätere Missverständnisse oder Konflikte zu vermeiden.
Um die Ausübung der Rechte und Pflichten bzgl. der Gartenpflege noch besser zu verstehen, stellen wir 3 interessante Urteile der vergangenen Jahre vor:
Bei den Urteilen ist vor allem auffällig, dass es wichtig ist, die Rechte und Pflichten in dem Mietvertrag so zu formulieren, dass die Aufgabenverteilung eindeutig ist.
Viele Mieter, die mit der Wohnung oder dem Haus einen Garten nutzten, stellen sich bei Vertragsende die Frage, was mit den Pflanzen geschieht, die er gepflanzt und gepflegt hat. Darf der Mieter die Pflanzen entfernen und mitnehmen oder bleiben sie beim Vermieter? Die Bestimmungen darüber, welche Pflanzen der Mieter beim Auszug wieder aus dem Garten mitnehmen darf, sind verwirrend. Klauseln im Mietvertrag können regeln, wie zu verfahren ist. So ist es möglich, dass die Pflanzen gegen Entschädigung bleiben dürfen/müssen.
In den meisten Fällen fehlt aber eine entsprechende schriftliche Vereinbarung. Die Beurteilung richtet sich dann nach den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dort gibt es eine Regelung, die besagt, dass eine Pflanze mit ihrem Einpflanzen zum "wesentlichen Bestandteil" des Grundstücks wird. Gleiches gilt für Samen durch das Aussäen. Damit würde der Vermieter und Grundstückseigentümer auch Eigentümer der Pflanzen. Es gibt aber auch Ausnahmen: Wird eine Sache nämlich nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grund und Boden verbunden, zählt sie nicht zu den wesentlichen Bestandteilen. Man spricht hier von Scheinbestandteilen. Gerichte haben in solchen Fällen schon sehr unterschiedlich entschieden. Pauscha lässt sich jedoch sagen: Je länger sich Pflanzen schon im Garten befinden, desto geringer sind die Aussichten für den Mieter, diese beim Auszug mitzunehmen.
Einfacher ist es bei Gartenmöbel oder Gartenspielsachen der Kinder (z. B. eine Schaukel). Ist das Mietverhältnis beendet, so hat der Mieter den Garten wie auch die Wohnung/das Haus so zu verlassen, wie er sie bei Antritt seines Miete vorgefunden hat. Dazu gehört das Leerräumen der Immobilie sowie bestimmten Schönheitsreparaturen.