Die Eigentümerversammlung dient der Wohnungseigentümergemeinschaft als zentrales Gremium. Denn hier entscheiden die Eigentümer über die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums. Gemäß § 24 Abs. 6 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) ist über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse eine Niederschrift zu erstellen. Erfahren Sie in dem nachfolgenden Artikel mehr über das Eigentümerversammlung Protokoll. Im Gesetz wird zwar nicht geregelt, wer das Protokoll anfertigen muss, dies erfolgt in der Regel jedoch durch den Verwalter. Diese Protokolle sollten die Eigentümer übrigens gut aufbewahren, denn spätestens beim Verkauf können sie hilfreich sein. Potenzielle Käufer möchten meist schon bei der Besichtigung Einsicht in die Protokolle erhalten, um ihre Kaufentscheidung zu unterstützen.
In der Eigentümerversammlung wird unter anderem über
entschieden. Der WEG-Verwalter hat mindestens einmal jährlich eine Eigentümerversammlung einzuberufen.
Da eine ordnungsgemäße Ladung Voraussetzung für gültige Beschlüsse ist, muss die Ladungsfrist eingehalten werden. Diese beträgt üblicherweise zwei Wochen, wobei in der Gemeinschaftsordnung eine abweichende Frist bestimmt werden kann. Die Ladung muss außerdem eine Tagesordnung enthalten, denn die Wohnungseigentümer dürfen in der Eigentümerversammlung nur über die Angelegenheiten Beschlüsse fassen, die in der Tagesordnung deutlich bezeichnet sind. Ist dies nicht der Fall, sind die Beschlüsse anfechtbar.
Die Eigentümerversammlung muss selbstverständlich beschlussfähig sein, um gültige Beschlüsse fassen zu können. Dies bedeutet, dass mehr als die Hälfte der Miteigentumsanteile vertreten sein müssen. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, muss der Verwalter eine Wiederholungsversammlung einberufen.
Da in der Eigentümerversammlung alle wesentlichen Entscheidungen zwischen den Eigentümern und ihrem Eigentum geregelt werden soll, müssen alle aktuellen Eigentümer zur Versammlung eingeladen werden. Manchmal kann es dabei natürlich vorkommen, dass man nicht dabei sein kann. In diesem Fall kann sich der Eigentümer jedoch bei der Versammlung vertreten lassen. Als Bevollmächtigte kommen beispielsweise Ehepartner, andere Eigentümer oder die WEG-Verwaltung in Frage. Wir haben für Sie eine PDF-Vorlage zur Vollmacht zusammengestellt.
Gesetzlich ist nicht geregelt, bis wann das Protokoll der Eigentümerversammlung vorliegen muss. Jedoch sollte dies rechtzeitig erfolgen, sodass die Eigentümer in die Lage versetzt werden sollen, rechtzeitig vor Ablauf der einmonatigen Anfechtungsfrist zu prüfen, ob eine Beschlussanfechtung erforderlich ist. Erstellt der Verwalter das Protokoll nicht rechtzeitig, läuft er Gefahr, sich wegen nicht ordnungsgemäßer Verwaltung etwaigen Schadensersatzansprüchen auszusetzen.
Haben Sie als Eigentümer gemerkt, dass das Protokoll Beschlussanträge oder Abstimmungsergebnisse enthält, die nicht richtig sind, widerspricht das dem Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung. Dies gilt auch für ein unvollständiges Protokoll. Hier haben Sie also das Recht, die Unterschreibenden um eine Korrektur zu bitten. Beachten Sie jedoch, dass alle erforderlichen Personen die Berichtigung unterschreiben. Dies sind üblicherweise der Versammlungsvorsitzende, der Beiratsvorsitzende und ein Eigentümer.
Sie haben aber nicht immer einen Anspruch auf die Korrektur des Protokolls. Der Anspruch steht Ihnen nur dann zu, wenn Sie durch den Inhalt des Protokolls rechtswidrig beeinträchtigt werden oder eine rechtserhebliche Erklärung falsch protokolliert wurde. Außerdem haben Sie keinen Anspruch auf die Berichtigung, wenn es sich um Bagatellen inhaltlicher wie formeller Art oder Unrichtigkeiten, die sich aber in keiner Weise auf die gefassten Beschlüsse auswirken, handelt.
) dürfen abweichende Richtlinien festgelegt werden. Sind Sie also mit etwas nicht ganz zufrieden (beispielsweise mit der Anzahl der Stimmen eines Eigentümers, der den größten Teil der Wohnungen besitzt), können Sie dies mit den anderen Eigentümern absprechen und abweichende Richtlinien festlegen.
Wichtiger Hinweis: Unsere Artikel dienen als informative Ratgeber und stellen demnach keine verbindliche Rechtsberatung dar.