Provisionspflicht und Maklervertrag
Was Immobilienmakler für Ihre Website und Online-Angebote wissen müssen

Online-Maklerverträge bieten Komfort und Effizienz, doch sie erfordern auch eine klare Kommunikation über die entstehenden Kosten. Aktuell gibt es noch viele Missverständnisse und Unklarheiten rund um das Thema Provisionspflicht bei Online-Verträgen. Laut § 312j BGB müssen Makler sicherstellen, dass Kunden ihre Zahlungspflichten vor Vertragsabschluss vollständig verstehen. Dieser Artikel gibt einen Überblick über die rechtlichen Vorschriften und deren praktische Umsetzung.

Das Urteil des Landgerichts Stuttgart

Das Landgericht Stuttgart hat entschieden, dass ein provisionspflichtiger Maklervertrag nicht allein durch das Klicken auf eine Schaltfläche mit der Beschriftung "Senden" auf der Webseite des Maklers zustande kommt. Dieses Urteil hat erhebliche Bedeutung für die Gestaltung von Online-Angeboten und die rechtskonforme Einbindung von Maklerverträgen.

Der Fall im Detail

Ein Makler war mit dem Verkauf eines Einfamilienhauses beauftragt und stellte das Objekt auf einem Internetportal zum Verkauf. Nachdem ein Interessent sein Interesse bekundet hatte, erhielt dieser eine E-Mail vom Makler mit einem Link zum "Web-Exposé". Durch Anklicken dieses Links gelangte der Interessent auf die Internetseite des Maklers und klickte dort auf ein Feld mit der Beschriftung "Senden". Daraufhin folgten Besichtigungstermine und die Anforderung weiterer Unterlagen zum Grundstück. Der Interessent übersandte später eine "Vermittlungs- und Nachweisbestätigung" an den Makler, die jedoch nicht eigenhändig unterzeichnet oder qualifiziert elektronisch signiert war. Trotz eines notariellen Kaufvertrags, der eine Maklerklausel enthielt, zahlte der Käufer die Maklerprovision in Höhe von 29.303,75 Euro nicht.

Gründe für das Urteil

Das LG Stuttgart versagte dem Makler die Provision mit der Begründung, dass kein wirksamer Maklervertrag zustande gekommen sei. Das elektronische System des Maklers genügte den Anforderungen des § 312j Abs. III BGB nicht. Nach dieser gesetzlichen Vorschrift muss der Unternehmer die Bestellsituation so gestalten, dass der Verbraucher ausdrücklich bestätigt, dass er sich zur Zahlung verpflichtet. Eine Schaltfläche, die lediglich mit "Senden" beschriftet ist, erfüllt diese Anforderungen nicht, da sie nicht klar und eindeutig darauf hinweist, dass der Interessent eine Zahlungspflicht eingeht. Ein konkludenter Maklervertrag kam durch die Meldung auf das Inserat ebenfalls nicht zustande, da ein solcher Vertrag der Textform bedarf. Auch die "Vermittlungs- und Nachweisbestätigung" des Käufers erfüllte diese Anforderungen nicht, da sie nicht eigenhändig unterzeichnet oder qualifiziert elektronisch signiert waren. Schließlich führte auch die Maklerklausel im Kaufvertrag nicht zum Erfolg des Maklers, da diese lediglich deklaratorisch war und der Makler nicht Vertragspartei des Kaufvertrags war.

Warum ist dieses Urteil wichtig?

Dieses Urteil stellt klar, dass für den Abschluss eines Maklervertrags spezifische Anforderungen an die Transparenz und die ausdrückliche Zustimmung des Verbrauchers gestellt werden. Die einfache Betätigung einer Schaltfläche mit der Beschriftung "Senden" reicht nicht aus, um einen provisionspflichtigen Vertrag zu begründen. Dies schützt Verbraucher vor ungewollten Vertragsabschlüssen und stellt sicher, dass sie bewusst und informiert in solche Vereinbarungen eintreten.

Was bedeutet das für Sie als Makler?

Prüfen Sie Ihre Online-Plattformen und Webseiten hinsichtlich dieses Urteils: Wurde alles klar und transparent gestaltet? Wenn Sie sich nicht sicher sind, worauf Sie achten sollten, sind hier einige wichtige Punkte für Sie aufgeführt:

  • Deutliche Kennzeichnung der Vertragsbedingungen: Die Vertragsbedingungen müssen klar und unmissverständlich dargelegt werden, bevor der Verbraucher eine verbindliche Erklärung abgibt.
  • Eindeutige Schaltflächenbeschriftung: Schaltflächen zur Bestätigung eines Maklervertrags sollten mit präzisen Formulierungen wie „Kostenpflichtig bestellen“ oder „Provisionspflichtig beauftragen“ versehen sein. Dies schafft Klarheit über die rechtlichen Konsequenzen des Klicks.
  • Bestätigung der Vertragsbedingungen: Es sollte eine gesonderte Bestätigung der Vertragsbedingungen erfolgen, zum Beispiel durch ein zusätzliches Kontrollkästchen, das der Verbraucher aktiv anklicken muss, um seine Zustimmung zu den Vertragsbedingungen zu bestätigen.
  • Dokumentation und Nachweis: Achten Sie darauf, dass alle Schritte des Vertragsschlusses dokumentiert werden, um im Streitfall nachweisen zu können, dass alle gesetzlichen Anforderungen erfüllt wurden.

Das Urteil des Landgerichts Stuttgart ist ein wichtiger Schritt hin zu mehr Verbraucherschutz und Transparenz in der Immobilienvermittlung. Für Sie als Makler bedeutet dies eine Anpassung der Online-Prozesse, um sicherzustellen, dass provisionspflichtige Verträge nur dann zustandekommen, wenn der Verbraucher ausdrücklich und informiert zustimmt. Eine sorgfältige Gestaltung der Webseiten und eine klare Kommunikation der Vertragsbedingungen sind dabei unerlässlich. Durch die Einhaltung dieser Vorgaben können Sie nicht nur rechtlichen Problemen vorbeugen, sondern auch das Vertrauen ihrer Kunden stärken und eine transparente und faire Vermittlungspraxis fördern. Gut zu wissen: Bei einer Zusammenarbeit mit HAUSGOLD können Sie sich sicher sein, dass wir stets rechtskonform und transparent arbeiten und Sie auf uns als verlässlichen Partner zählen können.

Sie haben noch Fragen? Dann melden Sie sich gerne per E-Mail an kundenservice@hausgold.de

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