Privatvermietung von Zimmern und Wohnungen
Wie es funktioniert und was Sie beachten sollten.

Das Angebot klingt sehr verlockend: Nur 27 Euro kostet die Übernachtung für zwei Personen mitten im Hamburger Szenestadtteil Eimsbüttel. In einem hübschen Altbauzimmer mit Doppelbett und Kronleuchter, inklusive W-Lan und Waschmaschinenmitbenutzung lässt es sich für ein paar Tage gut wohnen. Solche Angebote bieten Privatleute über Online-Portale, die Privatzimmer vermitteln. Kein Wunder, dass mittlerweile etwa 50 Prozent der Städtetouristen ihre Unterkünfte online buchen. Ein Hotel in dieser zentralen Lage kann bei solchen Preisen nicht mithalten.

Privatvermietung: Erlaubnis des Vermieters nötig

Doch nicht nur für reiselustige Sparfüchse ist dies ein lohnendes Angebot. Auch für die Anbieter, meistens Studenten, Singles und Wohngemeinschaften, ist die zeitweise Privatvermietung eines Zimmers eine gute Möglichkeit, den eigenen Geldbeutel zu füllen. Allerdings ruft ein Gerichtsurteil aus Berlin jetzt zur Vorsicht auf.

Sind die Anbieter der Zimmer auf den Online-Plattformen nicht auch Eigentümer der Immobilie, muss unbedingt der rechtliche Rahmen beachtet werden. Denn Mieter sind nicht berechtigt, ohne eine vorliegende Erlaubnis des Vermieters die Privatvermietung einer Wohnung oder eines Zimmers durchzuführen. Dabei kommt es auch nicht darauf an, ob tatsächlich ein Tourist in der Wohnung übernachtet, denn allein das Angebot stellt bereits einen schwerwiegenden Pflichtverstoß dar. Eine Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist ist einem Vermieter damit nicht zuzumuten. Der Anbieter riskiert die fristlose Kündigung.

Selbst wenn der Anbieter im Internet einen Dritten als Gastgeber nennt, entlastet ihn dies nicht. Denn eine Wohnung kann nur dann von einem Dritten öffentlich zur entgeltlichen Gebrauchsüberlassung angeboten werden, wenn er vom Mieter ermächtigt worden ist. Damit liegt die Verantwortung wieder ganz beim Mieter.

In einem vom Landgericht Berlin Ende 2014 entschiedenen Fall hatte ein Mieter seine Wohnung ohne Erlaubnis des Vermieters an insgesamt zwölf Tagen an Gäste vermietet. Im Normalfall wäre wegen der Privatvermietung zuerst eine Abmahnung erforderlich gewesen. Da zu diesem Zeitpunkt aber bereits ein Räumungsverfahren gegen den Mieter lief, kündigte der Vermieter dem Mieter das Mietverhältnis fristlos. Der Mieter musste die Wohnung sofort räumen.

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