Grunderwerbsteuer
Die wichtigsten Fragen und Tipps zum Steuernsparen

Die Grunderwerbsteuer fällt an, sobald ein Haus, eine Wohnung oder ein Grundstück den Eigentümer wechselt. Nach dem Kauf einer Immobilie oder eines Grundstückes ist die Grunderwerbsteuer außerdem nach Aufruf an das Finanzamt zu zahlen. Im Folgenden klären wir auf, wie hoch die Abgabe zum Grunderwerb ist, wer sie zahlen muss und zudem beantworten wir weitere wichtige Fragen rund um die Grunderwerbsteuer!

Wer muss die Grunderwerbsteuer zahlen?

Grundsätzlich fällt die Grunderwerbsteuer an, sobald ein Wohnobjekt oder ein Grundstück in den Besitz einer anderen Person übergeht. Demnach muss der neue Besitzer die Grunderwerbsteuer zahlen. Er wird nach dem Kauf schriftlich vom Finanzamt zur Zahlung der Steuer aufgefordert. Anders als beispielsweise bei der Maklerprovision, kann die Grunderwerbsteuer nicht zwischen Verkäufer und Käufer geteilt werden.

Die Grunderwerbsteuer ist nicht mit der Grundsteuer zu verwechseln, welche jährlich zu zahlen ist.

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Wer ist von der Grunderwerbsteuer befreit?

Nach dem Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) sind Immobilienkäufer ersten Verwandtschaftsgrades, also Eltern und Kinder, von der Steuer befreit. Ebenso wird der Kauf einer Immobilie oder eines Grundstückes vom Ehepartner während der andauernden Ehe oder während eines Scheidungsprozesses nicht besteuert.

Grunderwerbsteuer bei Erbe und Schenkung

Ein Steuererlass der Grunderwerbssteuer findet ebenfalls bei Erbschaften und Schenkungen Anwendung. Trotz der Befreiung der Grunderwerbsteuer müssen die neuen Besitzer die Erbschaftssteuer an das Finanzamt abgeben. Das Grunderwerbssteuergesetz sieht ebenfalls eine Steuerbefreiung bei Immobilien- und Grundstückskäufen bis zu einem Kaufbetrag von 2.500 Euro vor (§3 Abs. 1 GrEStG).

Wie hoch ist die Grunderwerbsteuer?

Die Höhe der Grunderwerbsteuer entscheidet das jeweilige Bundesland selbst. Als Grundlage zur Berechnung der Grunderwerbsteuer gilt der notariell beglaubigte Kaufpreis der Immobilie oder des Grundstückes. Diesen Kaufpreis multiplizieren die Finanzämter mit dem Grunderwerbsteuersatz, der allerdings seit dem 1. Januar 2006 von den einzelnen Bundeländern individuell bestimmt wird. So variiert die Höhe der Grunderwerbssteuer innerhalb Deutschlands erheblich.

Mit 3,5 % des Kaufpreises ist die Steuer in den Bundesländern Bayern und Sachsen am niedrigsten. Den höchsten Steuersatz müssen Käufer von Häusern, Wohnungen und Grundstücken in Nordrhein-Westfalen, Thüringen, Brandenburg, Schleswig-Holstein und im Saarland an das zuständige Finanzamt zahlen. Hier sehen Sie die Prozentsätze im Überblick:

Bundesland Grunderwerbsteuer
Baden-Württemberg 5,0 %
Bayern 3,5 %
Berlin 6,0 %
Brandenburg 6,5 %
Bremen 5,0 %
Hamburg 4,5 %
Hessen 6,0 %
Mecklenburg-Vorpommern 6,0 %
Niedersachsen 5,0 %
Nordrhein-Westfalen 6,5 %
Rheinland-Pfalz 5,0 %
Saarland 6,5 %
Sachsen 3,5 %
Sachsen-Anhalt 5,0 %
Schleswig-Holstein 6,5 %
Thüringen 6,5 %
(Stand 2021)

Wann muss die Grunderwerbsteuer gezahlt werden?

Die Grunderwerbsteuer ist unmittelbar nach dem Kauf des Objektes fällig. Sobald die Verkäufer und Käufer den notariellen Kaufvertrag unterzeichnet haben, informiert der Notar das Finanzamt über Höhe, Datum und Beteiligte dieses Kaufes. Das Finanzamt sendet daraufhin den Gewerbesteuerbescheid sehr zügig an die neuen Eigentümer.

Der Gesamtbetrag der Steuer ist nach Eingang des Bescheides innerhalb von vier Wochen an das Finanzamt zu zahlen (§15GrEStG). Die schnelle Abwicklung der Steuer ist nicht nur im Sinne des Finanzamtes. Auch für die neuen Besitzer ist eine schnelle Bezahlung der Rechnung von Vorteil, denn erst nach Eingang der Zahlung, erhalten die neuen Immobilienbesitzer eine Unbedenklichkeitsbescheinigung und dürfen sich offiziell als neue Eigentümer des Kaufobjektes in das Grundbuch eintragen lassen.

Welche Tipps zum Sparen der Grunderwerbsteuer gibt es?

Sie wollen erfahren, wie Sie die Grunderwerbsteuer reduzieren und auf diese Weise sparen können? Das erfahren Sie im folgenden Abschnitt, wo wir Ihnen sieben Tipps bzw. Empfehlungen vorstellen.

Tipp 1: Grunderwerbsteuer von der Steuer absetzen

Für Freiberufler und Unternehmer besteht die Möglichkeit, die Abgabe zum Grunderwerb von der Steuer abzusetzen, sofern mit dem erworbenen Objekt oder Grundstück steuerpflichtige Einkünfte erzielt werden.

Kauft beispielsweise ein selbständiger Fotograf eine Wohnung und nutzt diese als Fotostudio, kann er die Grunderwerbsteuerkosten als Betriebsausgaben geltend machen. Gleiches gilt für Restaurants, Boutiquen oder große Bürogebäude. Wird ein Haus, eine Wohnung oder ein Grundstück ausschließlich für private Zwecke genutzt, kann die Steuer zum Grunderwerb nicht von der Steuer abgesetzt werden.

Tipp 2: Immobilienkauf unter Familienmitgliedern ersten Grades

Geht ein Haus, eine Wohnung oder ein Grundstück durch Verkauf in den Besitz eines Familienmitgliedes ersten Grades über, muss der neue Eigentümer keine Abgabe zahlen. Denn ein Immobilienkauf zwischen Familienmitglieder ersten Verwandtschaftsgrades, das heißt zwischen Eltern und Kinder, Großeltern und Enkel und zwischen Eheleuten sind grunderwerbsteuerfrei.

Wird eine Immobilie von Geschwistern gekauft, wie es häufig bei einer Erbschaft der Eltern der Fall ist, muss die Grunderwerbsteuer gezahlt werden, da bei Geschwistern eine Verwandtschaft zweiten Grades besteht. Wird eine Immobilie verschenkt oder vererbt wird keine Zahlung an das Finanzamt fällig. Allerdings wird in diesen Fällen die Schenkungs- oder Erbschaftssteuer erhoben.

Tipp 3: Getrennte Verträge bei Neubau

Um einen Neubau umsetzen zu können, bedarf es zwei grundlegender Dinge: ein Grundstück und ein Haus. Wenn Hauskäufer bei der Grunderwerbsteuer sparen möchten, kann zunächst ein passendes unbebautes Grundstück gekauft werden. Danach können die Eigentümer eine Baufirma mit dem Bau des gewünschten Hauses beauftragen.

Dieses Vorgehen sieht also zwei gesonderte Kaufverträge vor – den Vertrag des Grundstückes und den Vertrag des Hauses. Bei zwei getrennten Kaufverträgen muss die Steuerabgabe nur auf den Kaufpreis des Grundstückes gezahlt werden. Um die Trennung der Verträge dem Finanzamt gegenüber deutlich zu machen, sollten die zwei Kaufverträge nicht dasselbe Abschlussdatum haben.

Bei sogenannten schlüsselfertigen Neubauten gibt es meist einen einheitlichen Bauvertrag des Bauträgers. In diesem Fall geht das Finanzamt von einem Kaufvertrag aus. Somit wird der Abzug auf den gesamten Kaufpreis von Grundstück und Haus berechnen.

Tipp 4: Auf Eigenleistungen bei Neubau setzen

Auch bei einem schlüsselfertigen Neubau mit einem einheitlichen Gesamtvertrag gibt es die Möglichkeit, an der Grunderwerbsteuer zu sparen. Käufer und Bauträger können sich darauf einigen, den Käufer vertraglich zu Eigenleistungen zu verpflichten. Unter Eigenleistungen können Tapezieren, Streichen oder Fliesenlegen fallen.

Übernimmt der Käufer diese Leistungen selbst, sinkt der Kaufpreis und damit die Bemessungsgrundlage zur Berechnung des zu zahlenden Satzes. Eigenleistungen haben also gleich zwei Vorteile: Zum einen reduziert sich der Steuersatz und zum anderen kann so an Handwerkerkosten gespart werden.

Tipp 5: Bei Bestandsimmobilien bewegliches Inventar rausrechnen

Käufer von bestehenden Häusern und Wohnungen, also von sogenannten Bestandsimmobilien, können ebenfalls an der Grunderwerbsteuer sparen. Dazu müssen die beweglichen und unbeweglichen Bestandteile im Kaufvertrag getrennt werden, denn Steuergegenstand ist nur die Immobilie selbst und das Inventar, welches untrennbar mit diesem Objekt verbunden ist. Das können beispielsweise fest verbaute Einbauschränke sein.

Eine Einbauküche, eine Sauna oder ein Kamin hingegeben zählt zum beweglichen Inventar. Auf diese Gegenstände muss also keine Abgabe gezahlt werden. Im notariellen Kaufvertrag sollte deshalb der Wert des gesamten beweglichen Inventars gesondert aufgeführt werden. Das Finanzamt kann dann den Gesamtbetrag des beweglichen Inventars vom Kaufpreis der Immobilie abziehen. Entsprechend reduziert sich dann der zu besteuernde Kaufpreis und mit ihm die Höhe des Steuersatzes.

Tipp 6: Instandhaltungsrücklage bei Eigentumswohnungen gesondert aufführen

Erwerben Immobilienkäufer eine Eigentumswohnung, ist diese stets Bestandteil eines bestehenden Wohnkomplexes mit mehreren Parteien. Mit Kauf einer Eigentumswohnung werden die Käufer Mitglied einer Eigentümergemeinschaft und erwerben zugleich einen Anteil an der Instandhaltungsrücklage.

Diese fällt für jedes Mitglied der Eigentümergemeinschaft an und wird für eventuelle Renovierungsarbeiten am Gebäude zur Seite gelegt. Im Kaufvertrag kann der Kaufanteil der Instandhaltungsrücklage gesondert ausgewiesen werden, damit sich die Bemessungsgrundlage reduziert.

Tipp 7: Grunderwerbsteuer abschreiben

Nach dem Kauf einer neuen Immobilie entschließen sich viele Besitzer gegen eine Eigennutzung und für eine Vermietung. Im Fall einer Vermietung kann die Grunderwerbsteuer von der Steuer abgesetzt werden, denn sie gilt als Teil der Anschaffungskosten und darf über die Nutzungsdauer des Gebäudes abgeschrieben werden.

Wichtig bei diesem Vorgehen ist, die AfA auf das Gebäude allein abzuschreiben, denn steuerrechtlich können Grundstücke nicht abgenutzt werden. Bei der Vermietung von neuerworbenem Eigentum ist außerdem zu beachten, dass der Betrag der Steuer nicht auf den neuen Mieter umgelegt werden darf.

Wir fassen für Sie zusammen

Die Grunderwerbssteuer ist von jedem neuen Besitzer an das Finanzamt zu zahlen, welcher ein neues Wohnobjekt kauft. Dabei bildet das Grunderwerbsteuergesetz den rechtlichen Rahmen. Zudem ist wichtig zu erwähnen, dass die Grunderwerbsteuerhöhe von Bundesland zu Bundesland stark variieren kann.

Wichtiger Hinweis: Unsere Artikel dienen als informative Ratgeber und stellen demnach keine verbindliche Rechtsberatung dar.

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