Wenn aus den Leitungen kein Wasser mehr fließt, dann ist ein Wohnen nur noch eingeschränkt möglich. Denn man braucht Wasser ja nicht nur zur Körperpflege, sondern auch für den Betrieb der Toiletten und für das Kochen.
Ein Wasserversorger wollte die Belieferung eines Kunden einstellen. Die Begründung dafür waren Gebührenrückstände. Dem Betroffenen schien das eine übermäßig harte und unangemessene Maßnahme zu sein. Er wies darauf hin, welche elementare Bedeutung die Wasserzufuhr für das tägliche Leben habe und versuchte, vor Gericht eine einstweilige Anordnung zu erwirken, wonach das unterbleiben sollte.
Die Verwaltungsrichter stellten zunächst fest, dass selbst bei einer eindeutig vorhandenen Rechtsgrundlage das Stoppen der Wasserlieferung eine Ermessensfrage bleibe. Im konkreten Falle scheide dieser Schritt aber schon alleine deswegen aus, weil die zu Grunde liegende Forderung auf anderen Gebührenrückständen als der Frischwasserzufuhr beruhe. Solch eine Vermischung komme nicht in Frage, die Forderung müsste sich schon auf die Wasserversorgung selbst beziehen.
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