Auch wenn es nicht so oft vorkommt: Es kann durchaus sinnvolle Gründe geben, warum man von einem Immobilien-Kaufvertrag zurücktreten möchte. Da ein abgeschlossener Kaufvertrag bindend ist, ist ein Rücktritt im Normalfall auch nicht so einfach. Allerdings gibt es einige Situationen, die die Rückabwicklung möglich machen. Hier erfahren Sie mehr über den Rücktritt vom Kaufvertrag sowohl für Käufer und Verkäufer und welche Konsequenzen daraus resultieren. Ein Rücktritt beim Hauskauf führt zur Rückabwicklung des Kaufvertrags. Gemäß § 346 Absatz 1 BGB sind bereits erbrachte Leistungen zurückzugewähren.
Wie der Name schon sagt, kann das vertragliche Rücktrittsrecht im Vertrag aufgenommen werden, ist aber nicht Pflicht. Das vertragliche Rücktrittsrecht hat gegenüber dem gesetzlichen Rücktrittsrecht Vorrang, wird in der Realität jedoch selten angewandt. Manchmal kann ein vertraglich geregelter Rücktritt jedoch Einiges vereinfachen. Besteht diese Klausel nämlich nicht, kann es beim Eintritt eines Rücktritts zu einer aufwendigen Rückabwicklung kommen, die viel Zeit und Geld kostet. Vor allem als Verkäufer sollte man sich überlegen, diese Klausel mit aufzunehmen, denn ein aufwendiger Rücktritt bedeutet eine Verzögerung für den erneuten Verkauf und kann mit zusätzlichen Kosten verbunden sein. Das gesetzliche Rücktrittsrecht muss nicht zusätzlich im Kaufvertrag vereinbart werden und gilt immer dann, wenn kein vertragliches Rücktrittsrecht vereinbart wurde.
Sowohl der Rücktritt als auch das Widerrufsrecht sind recht ähnlich, dienen jedoch unterschiedlichen Zwecken. Das Widerrufsrecht wird im notariellen Kaufvertrag (ähnlich wie das vertragliche Rücktrittsrecht) vermerkt und besteht dann meist für einen Zeitraum von 14 Tagen. In dieser Zeit können die Vertragsparteien also ihre Meinung ändern und den Vertrag widerrufen. Das Widerrufsrecht ist freiwillig, aber empfehlenswert. Beispielsweise für den Fall, wenn vor Vertragsabschluss noch einige Fragen offen stehen. In der Realität findet das Widerrufsrecht jedoch eher selten Anwendung, denn normalerweise werden Unklarheiten geklärt, bevor überhaupt ein Vertrag geschlossen wird.
Übliche Gründe des Verkäufers für den Rücktritt vom Immobilien-Kaufvertrag sind die folgenden:
Übliche Gründe des Käufers für den Rücktritt vom Immobilien-Kaufvertrag sind die folgenden:
Der Käufer kann also nicht bei den kleinsten Mängeln zurücktreten, sondern muss eine arglistige Täuschung seitens des Verkäufers nachweisen. Das bedeutet also, dass der Käufer nachweisen muss, dass dem Verkäufer die verschwiegenen Mängel bereits vor Vertragsabschluss bekannt waren. Der bloße Verdacht reicht nicht und ein solcher Beweis kann nur gelingen, wenn Zeugen bestätigen, dass der Verkäufer den Mangel gekannt hat. Beispielsweise wenn der Verkäufer bereits bei Eigentümerversammlungen oder mit Handwerkern über den Mangel gesprochen hat.
Im Gegensatz zum Verkäufer hat der Käufer keinen Anspruch auf einen Rücktritt vom Kaufvertrag, wenn er keine Finanzierungszusage von seiner Bank erhält. Aus diesem Grund ist es ratsam, den notariellen Kaufvertrag erst dann abzuschließen, wenn die Finanzierung gesichert ist und alle Fragen geklärt sind.
Bevor es überhaupt zu einem Rücktritt kommen kann, muss der anderen Vertragspartei, die für den Rücktrittsgrund verantwortlich ist, eine Mahnung und eine Frist zur Nacherfüllung gesetzt werden. Beispielsweise wenn der Käufer nicht fristgerecht zahlt, muss er eine letzte Chance erhalten, also eine Frist, bis zu der er zahlen muss. Wenn die Frist abläuft und der Käufer weiterhin nicht zahlt, kann ein Rücktritt vollzogen werden.
Ist ein Rücktritt vom Kaufvertrag erfolgreich durchgesetzt worden, können in den meisten Fällen Schadensersatzansprüche entstehen. Der Schadensersatz soll dann den Schaden ausgleichen, der durch die Pflichtverletzung einer Partei entsteht. Dabei ist die Höhe des Schadensersatzes unterschiedlich und von mehreren Faktoren abhängig. Nicht nur der Kaufpreis spielt hierbei eine Rolle; auch der Grund des Rücktritts und inwiefern dieser Käufer oder Verkäufer schadet. Die Berechnungen des Schadensersatzes beruhen dabei grundsätzlich auf dem § 249 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).
Möchte oder kann man nicht direkt vom Kaufvertrag zurücktreten, gibt es auch einige Alternativen:
Wichtiger Hinweis: Unsere Artikel dienen als informative Ratgeber und stellen demnach keine verbindliche Rechtsberatung dar.