„Eigentum verpflichtet“, heißt es in Artikel 14 des Grundgesetzes. Und so gilt es, Gefahrenquellen zu erkennen und rechtzeitig zu beseitigen. Ein Hausbesitzer ist dafür verantwortlich, dass auf seinem Grundstück und darum herum nichts und niemand zu Schaden kommt – schließlich soll Eigentum dem „Wohle der Allgemeinheit dienen“. Daher gibt es spezifische Pflichten für Immobilieneigentümer. Den allermeisten Hausbesitzern ist wahrscheinlich schon bekannt, dass das lästige Schneeschaufeln im Winter vor der eigenen Haustür zu den typischen Pflichten eines Immobilienbesitzers gehört. Es zählt zu den sogenannten Verkehrssicherungspflichten, die ein Eigentümer hierzulande hat. Doch es gibt noch weitere Verpflichtungen, die Eigentümer kennen sollten, damit sie Ihren Versicherungsschutz nicht verlieren oder Schadensersatzforderungen riskieren. Welche Pflichten das sind, erfahren Sie hier.
Der Zustand der Bäume im eigenen Garten sollte regelmäßig auf gebrochene oder morsche Äste sowie die Standfähigkeit geprüft werden. Denn: Stürtzt ein Baum oder Ast vom eigenen Grundstück auf das des Nachbarn und löst dabei einen Schaden aus, kann es für den Eigentümer des Baumes teuer werden. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass man den eigenen Baumbestand zweimal im Jahr kontrollieren muss – einmal mit und einmal ohne Blätter. Sind einige der Gewächse morsch, krank oder schwach, drohen Äste abzubrechen oder ist das Wurzelwerk nicht mehr tragfähig, sollte der Besitzer handeln. „Der Eigentümer muss alles tun, damit von seinen Bäumen keine Gefahr für Dritte ausgeht“, sagt Bernd Michalski, Rechtsanwalt aus Berlin. Juristen sprechen hier von der Verkehrssicherungspflicht.„Ein schuldhafter Verstoß gegen diese Verkehrssicherungspflicht macht den Eigentümer schadensersatzpflichtig“, so Michalski. Hier greift die Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht des Baumeigentümers.
Des Weiteren muss ein Eigentümer ebenfalls für einen Sturmschaden aufkommen, selbst dann, wenn der Baum keine erkennbaren Schwächen aufgewiesen hat. Abgeschlossene Versicherungen greifen in solchen Fällen nicht. Dies hat das Oberlandesgericht Düsseldorf (Az.: 4 U 63/01) entschieden. Denn mit dem Umstürzen des Baumes verwirkliche sich dann kein allgemeines Risiko, das willkürlich jedermann treffen könne, sondern ein im Grundstück selbst angelegtes Gefahrenpotenzial, so die Richter. Dies falle in den Verantwortungsbereich des Hausbesitzers und gehört somit zu den Pflichten eines Eigentümers. Im zu entscheidenden Fall war die Krone eines Baumes bei einem Sturm von Windstärke acht abgebrochen und hatte das Nachbarhaus beschädigt. Den Schaden von 7500 Euro musste der Baumeigentümer bezahlen.
Auch auf den Gehweg herausragende Sträucher oder Hecken müssen zurückgeschnitten werden. Diese Vorschrift diene in erster Linie der guten Sichtbarkeit von Straßen- und Verkehrsschildern. So kann die Stadtverwaltung einen Rückschnitt besagter Gewächse innerhalb einer festgelegten Frist anordnen. Kommt man dieser Pflicht nicht nach, so darf die Stadtverwaltung eine Firma beauftragen, welche diese Arbeit erledigt. Die Kosten dafür hat dann allerdings der Hausbesitzer zu tragen.
Wussten Sie, dass manche Streumittel gegen Glätte und Eis in einigen Städten Deutschlands nicht erlaubt ist? „Salz darf nur in Ausnahmefällen zum Einsatz kommen“, sagt Michaela Zientek, Juristin bei der D.A.S.-Rechtsschutzversicherung. Denn das Umweltbundesamt und auch der Naturschutzbund Deutschland sehen Salz als äußerst belastend für Pflanzen und Grundwasser an. Außerdem beschädigt Streusalz die Karosserien von Fahrzeugen. In manchen Städten – wie zum Beispiel in München– müssen Hausbesitzer sogar mit einer Geldbuße bei der Verwendung von Streusalz rechnen. Allerdings gibt es auch Ausnahmen: So ist etwa in Düsseldorf der Einsatz von Salz auf vereisten Treppen ausdrücklich erlaubt. Als Alternative zu Salz bieten sich beispielsweise Sand, Granulat oder Splitt an.
Folgendes haarsträubendes Beispiel gehört ebenfalls zu den Pflichten eines Immobilieneigentümers: Der Gehweg vor der eigenen Haustür muss jeden Tag von 7 Uhr morgens bis 10 Uhr abends für Fußgänger passierbar sein. „Stürzt ein Passant und verletzt sich, muss der Grundstückseigentümer mit Forderungen nach Schadenersatz und Schmerzensgeld rechnen“, erklärt Juristin Zientek. „Dabei prüfen die Gerichte in jedem Einzelfall, inwieweit jemand seine Räumpflichten vernachlässigt hat.“ Die Eigentümer müssen dabei auch bei Abwesenheit für gefahrlos begehbare Wege sorgen.
Immerhin gibt es einen kleinen Lichtblick zwischen diesen ganzen Vorschriften: Sonn- und Feiertags darf der Gehweg erst ab neun Uhr passierbar sein.
Neben den oben genannten, typischen Pflichten für Immobilieneigentümer, gibt es noch weitere. Haus- und Wohnungsbesitzer sollten diese kennen und achten, damit der Versicherungsschutz nicht verloren geht. Als Vermieter eines Mehrfamilienhauses muss das Treppenhaus ausreichend beleuchtet sein. Kommt es zu einem Sturz überprüfen die Gerichte unter anderem, welche Lichtverhältnisse zum Zeitpunkt des Unfalles im Treppenhaus geherrscht haben. Aus dem gleichen Grund sollte vor nassen Böden immer mit einem Schild vor Rutschgefahr gewarnt werden, rät Stefan Bernhardt, Rechtsexperte bei der Bausparkasse Schwäbisch-Hall. Hinzu kommen die Zustandswartung von Öltanks. Diese sollten regelmäßig durch einen Fachmann überprüft werden. Denn wenn Heizöl ausläuft und das Grundwasser schädigt, drohen empfindliche und durchaus hohe Strafen oder Geldbußen.
Außerdem sollte nach jedem Sturm unbedingt das Dach nach losen Ziegeln und anderen Schäden wie einer gelockerten Satellitenschüssel abgesucht werden, denn schließlich können durch herabstürzende Teile Passanten oder parkende Autos zu Schaden kommen. „Auch von Vordächern, Balkonbrüstungen und Fassaden können Gefahren ausgehen“, warnt Bernhardt.
Einige dieser Pflichten für Immobilieneigentümer mögen vielleicht kleinkariert oder unwichtig wirken. Die hier beschriebenen Fälle sind tatsächlich passiert und wurden vor Gericht für hohe Summen ausgefochten. Letzten Endes ist Vorsicht doch lohnenswerter als Nachsicht.
Wichtiger Hinweis: Unsere Artikel dienen als informative Ratgeber und stellen demnach keine verbindliche Rechtsberatung dar.