Viele Vermieter und Eigentümer haben die Idee, eine Immobilie durch Modernisierungsmaßnahmen lukrativer zu machen. Dabei spielt nicht nur die Erscheinung eine große Rolle, sondern auch der Wert der Immobilie. Modernisierungsmaßnahmen lassen in der Regel den Wert einer Immobilie steigen. Allerdings können, wenn einem Mieter durch die Modernisierungsmaßnahme Nachteile entstehen, auch mögliche Mietminderungen eingefordert werden. Solch eine Entscheidung wurde vom Landgericht Berlin getroffen (Aktenzeichen: 65 S 121/15). Darüber hat "Das Grundeigentum" berichtet (Ausgabe des Hefts: 20/2015). Das bedeutet, dass ein einzelner Mieter durch größere Modernisierungsmaßnahmen möglicherweise Anspruch auf eine Mietminderung hat, wenn ihm Nachteile entstehen.
In dem vorliegenden Fall hatte ein Vermieter an seinem Gebäude Balkone anbringen lassen. Soweit nichts ungewöhnliches, aber ein Mieter hatte danach seine Miete gemindert. Die Begründung bezog sich darauf, dass die Nutzung seiner Wohnung nicht unerheblich eingeschränkt worden sei. Es ging um eine starke Verschattung und eine direkte Einsehbarkeit der Wohnung. Der Vermieter verteidigte sich damit, dass durch die Maßnahme ein für die Baualtersklasse allgemein üblicher Zustand geschaffen worden ist.
Der Fall endete mit Erfolg für den Mieter. Für angemessen hält man eine Mietminderung von zehn Prozent in diesem Fall. Das Amtsgericht und das Landgericht sind der Argumentation des Vermieters nicht gefolgt. Ein ähnliches Urteil (Aktenzeichen: 67 S 312/01) gibt es ebenfalls vom Landgericht Berlin, wie "RP Online" berichtet. Hier ging es um Modernisierungsmaßnahmen, welche Fenster betreffen. Altbaufenster sollten gegen neue Isolierglasfenster ausgetauscht werden. Dieses Vorhaben wurde mit Zustimmung der Mieter durchgeführt. Allerdings waren die Fenster nach der Modernisierungsmaßnahme kleiner und die Räume dunkler. Die Verringerung der Glasfläche um fast ein Viertel stellt einen Mangel der Mietsache dar, urteilten die Richter.
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