Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem aktuellen Urteil entschieden: Immobilienverkäufer dürfen bis zum Vertragsabschluss den Immobilienpreis erhöhen. Erst mit der Unterschrift unter einen Vertrag gilt der Preis für die Immobilie. Wenn die Finanzierung eines potentiellen Käufers wegen der Preiserhöhung platzt, dann ist das sein „Problem“. Der Verkäufer muss nicht die Kosten für die Rückabwicklung des Finanzierungsvertrags übernehmen. Nach dem BGH-Urteil vom 13.10.2017 - V ZR 11/17 bedeutet das, so Ibr-online, id Verlags GmbH: „1. Es stellt keine besonders schwerwiegende Treuepflichtverletzung des (potentiellen) Verkäufers eines Grundstücks dar, wenn er - bei wahrheitsgemäßer Erklärung seiner Abschlussbereitschaft - dem Kaufinteressenten nicht offenbart, dass er sich vorbehält, den Kaufpreis zu erhöhen. Eine Haftung wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen scheidet deshalb aus. 2. Der (potentielle) Verkäufer haftet auch dann nicht auf Schadensersatz, wenn er zu einem Zeitpunkt Abstand von dem Abschluss eines Grundstückskaufvertrages nimmt, zu dem er weiß, dass der Kaufinteressent im Vertrauen auf das Zustandekommen des Vertrags bereits einen Finanzierungsvertrag abgeschlossen hat.“
Der Preis für eine Immobilie gilt erst mit der Unterschrift unter einen Vertrag. Bis dahin können, so ra-online, sowohl Verkäufer als auch Käufer pokern. Der Verkäufer kann den Immobilienpreis erhöhen. Für einen Käufer kann das unter Umständen teuer werden. Wird die Immobilie kurzfristig doch teurer als geplant, kann die Baufinanzierung platzen.
Erhöht ein Immobilienverkäufer kurzfristig den Preis, macht er damit Interessenten schnell einen Strich durch die Rechnung. Pech für sie: Schadenersatz rechtfertigt ein solches Verhalten des Verkäufers nicht, wie ein Urteil des Bundesgerichtshofes zeigt (Az.: V ZR 11/17). Das gilt auch, wenn der Käufer im Vertrauen darauf, dass ein Vertrag zustande kommt, bereits seine Finanzierung abgeschlossen hat.
Der Kläger wollte in dem verhandelten Fall eine Wohnung von einem Immobilien-Großinvestor kaufen. „Der Preis für die Dachgeschosswohnung sollte bei 376.000 Euro liegen. Der Interessent schloss einen Finanzierungsvertrag über 300.000 Euro zum 1. Oktober 2013 ab.“ Der Vertrag wies ein Widerrufsrecht von 14 Tagen auf.
Weiter heißt es beio ra-online: „Mit dem beauftragten Makler wurde ein Notartermin zum Vertragsschluss für den 30. Oktober vereinbart. Wenige Tage vor der Vertragsunterzeichnung, am 22. Oktober, erhielt der Käufer eine Nachricht, dass die Wohnung nur zu einem Preis von 472.400 Euro verkauft werde. Daraufhin nahm er vom Kauf Abstand. Die Rückabwicklung des Finanzierungsvertrags kostete ihn allerdings 9.000 Euro, die er vom Verkäufer erstattet haben wollte.“
Die Forderung des Kläger blieb ohne Erfolg: „Im Rahmen der Privatautonomie habe jede Partei das Recht, bis zum Vertragsschluss von einem Vertrag Abstand zu nehmen. Alle Aufwendungen, die in Erwartung des Vertragsschlusses gemacht werden, erfolgten grundsätzlich auf eigene Gefahr. Die Treuepflicht werde nicht verletzt, wenn ein Verkäufer einem Kaufinteressenten nicht offenbart, dass er sich eine Preiserhöhung vorbehält. Im konkreten Fall habe der Verkäufer den Interessenten zeitnah über den neuen Preis informiert. Dass dieser schon einen Darlehensvertrag abgeschlossen hatte, spiele keine Rolle.“
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