Häuser, Wohnungen und Grundstücke zählen häufig zum Nachlass eines verstorbenen Erblassers. Damit nach dem Tod alles wie gewünscht verläuft, sollten sich Immobilieneigentümer frühzeitig Gedanken machen, wem sie die Immobilie vererben möchten und wie dies im Testament geregelt wird.
Außerdem ist es wichtig, sich über das deutsche Erbrecht zu informieren und je nach persönlichem Wunsch und Familienkonstellation ein Testament zu erstellen. Sobald ein Mensch stirbt, geht dessen Vermögen auf den oder die Erben über. Dabei ist es egal, ob die Erben davon Bescheid wissen oder nicht. Wenn ein Erbe vom Tod erfährt, die Erbschaft aber nicht annehmen will, muss er zeitnah aktiv werden. Innerhalb einer gesetzlich vorgeschriebenen 6-Wochen-Frist kann er sein Erbe ausschlagen.
Ein Testament legt den letzten Willen einer Person fest und kann entweder handschriftlich (handschriftliches Testament) oder mit Unterstützung eines Notars (notarielles Testament) erstellt werden.
Wer eine Immobilie vererben möchte, kann grundsätzlich frei entscheiden, wen er als Erben einsetzt. Allerdings greift in Deutschland das Pflichtteilsrecht, das sicherstellt, dass nahe Angehörige wie Kinder oder Ehepartner unabhängig vom Testament einen Anspruch auf einen Teil des Nachlasses haben. Dieser Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils.
Ein Beispiel: Verstirbt eine Witwe ohne Testament und hinterlässt zwei Kinder, wird die Immobilie automatisch zwischen den beiden zu gleichen Teilen aufgeteilt. Wenn jedoch eines der Kinder im Testament als Alleinerbe bestimmt wurde, hat das andere Kind weiterhin Anspruch auf ein Viertel des Nachlasswertes als Pflichtteil.
Hier erfahren Sie alles wichtige zum Thema Nachlass und Nachlassimmobilien.
Ein eigenständiges Testament wird vollständig von Hand geschrieben und anschließend unterschrieben. Es ist empfehlenswert, zusätzlich den vollständigen Namen sowie Ort und Datum anzugeben. Das Testament kann in jeder beliebigen Sprache verfasst werden, vorausgesetzt, eine dritte Person kann den Inhalt verstehen.
Ein handschriftliches Testament kann eigenständig erstellt werden, ohne dass ein Notar oder andere Personen mitwirken müssen. Eine amtliche Verwahrung ist nicht erforderlich, jedoch kann das Testament beim Nachlassgericht hinterlegt werden, um es sicher aufzubewahren. Der Erblasser kann hierfür ein Gericht seiner Wahl bestimmen.
Ein notarielles Testament wird entweder durch die mündliche Erklärung des letzten Willens vor einem Notar oder durch die Übergabe eines offenen oder verschlossenen Dokuments an den Notar erstellt. Der Notar protokolliert den Vorgang und fertigt eine öffentliche Urkunde an. Die Kosten hierfür richten sich nach dem im Testament angegebenen Vermögenswert. Als öffentliche Urkunde hat das notarielle Testament volle Beweiskraft und ersetzt in der Regel den Erbschein.
Der Notar hinterlegt das Testament beim Nachlassgericht des Bezirks, in dem sich sein Amtssitz befindet. Der Erblasser erhält einen Hinterlegungsschein als Nachweis. Mit diesem Schein kann der Erblasser das Testament jederzeit wieder zurückfordern, falls er es ändern oder widerrufen möchte.
Wie das Testament, so ist auch der Erbvertrag eine sogenannte Letztwillige Verfügung, in welcher der Nachlass geregelt werden soll und in dem Erben eingesetzt werden. Im Gegensatz zum Testament setzt der Erblasser den Erbvertrag jedoch gemeinsam mit den Erben auf. Dieser kann nur geändert werden, wenn alle Vertragspartner damit einverstanden sind. Oft werden an solche Erbverträge Bedingungen geknüpft – wie etwa die Pflege der Eltern oder die Übernahme des Geschäfts.
Hinterlässt ein Erblasser weder Testament noch Erbvertrag, dann werden die Erben nach der gesetzlichen Erbfolge des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) bestimmt.
Insbesondere wenn keine Kinder vorhanden sind, gehen viele Eheleute davon aus, dass sie alleiniger Erbe ihres Ehepartners werden. Sie denken, dass ihnen nach dem Tod des Partners das gemeinsame Haus allein gehört, aber das ist nicht so. Die gesetzliche Rangfolge muss berücksichtigt werden, wenn es kein Testament oder keinen Erbvertrag gibt.
Ohne Testament oder Erbvertrag regelt das Gesetz die Erbfolge. Dabei erben Verwandte entsprechend ihres Verwandtschaftsgrades. An erster Stelle stehen Kinder, Ehepartner und eingetragene Lebenspartner. Schwiegereltern, Schwager oder Schwägerin gehören nicht zu den gesetzlichen Erben, da das Erbrecht nur Blutsverwandte, Adoptivkinder sowie Ehe- und eingetragene Lebenspartner berücksichtigt. Nichteheliche Kinder haben dabei denselben Erbanspruch wie eheliche Kinder.
Die Verteilung des Erbes richtet sich nach der Nähe des Verwandtschaftsgrades. Zunächst erben die engsten Verwandten, wie Kinder oder Enkelkinder. Erst wenn diese fehlen, kommen entferntere Verwandte wie Geschwister, Neffen oder Nichten zum Zug. Grundsätzlich schließen näher verwandte Personen entferntere Verwandte von der Erbfolge aus.
Erben der 1. Ordnung sind die Kinder, Kindeskinder, Urenkel (nicht die Schwiegerkinder). In erster Linie erben also die Kinder, und zwar zu gleichen Teilen. Ist ein Kind bereits verstorben, so treten dessen Abkömmlinge an dessen Stelle, also die Enkel, ebenfalls untereinander gleichanteilig.
Hinterlässt der Verstorbene keine Abkömmlinge, gelangen die Erben der 2. Ordnung zur Erbfolge. Dies sind die Eltern, Geschwister, Neffen und Nichten des Erblassers. In erster Linie erben dann die Eltern. Ist aber ein Elternteil bereits verstorben, so treten an dessen Stelle und für dessen Erbteil dessen Abkömmlinge, also die Geschwister und gegebenenfalls auch Halbgeschwister bzw. Geschwisterkinder (Nichten, Neffen) des Erblassers.
Gibt es auch keine Erben der 2. Ordnung, dann treten Erben der 3. Ordnung an: die Großeltern, Onkel, Tanten, Cousins und Cousinen nach denselben Beerbungsgrundsätzen. Innerhalb der jeweiligen Ordnung schließen wiederum die dem Verstorbenen verwandtschaftlich näher stehenden Personen die entfernteren Verwandten aus.
Wichtig: Ein Verwandter erbt nicht, solange mindestens ein Verwandter einer vorhergehenden Ordnung vorhanden ist. Innerhalb einer Ordnung erbt/erben immer nur der/die nächste(n) Verwandte(n).
Das Erbrecht des Ehegatten richtet sich danach, welche Verwandten welcher Ordnung als gesetzliche Erben zur Erbfolge gelangen und in welchem Güterstand (Zugewinngemeinschaft, Gütertrennung oder Gütergemeinschaft) die Ehegatten gelebt haben und
Grundsätzlich leben alle Ehepaare im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Jede Änderung hiervon benötigt einen notariellen Vertrag.
Neben Verwandten der ersten Ordnung erbt der überlebende Ehegatte zu 1/4. Die anderen 3/4 gehen an die Kinder des Erblassers.
Im nächsten Schritt wird geprüft, ob die Eheleute in einer Gütergemeinschaft, Zugewinngemeinschaft oder in Gütertrennung lebten.
In den meisten Fällen leben Eheleute in einer Zugewinngemeinschaft. In diesem Fall erhält der Ehegatte noch weitere 25 % zusätzlich zu seinem Erbteil.
Somit erhält er neben den Kindern und Enkeln des Erblassers (Erben der 1. Ordnung) die Hälfte des Nachlasses. Neben Erben der 2. Ordnung erhält er 75 % des Nachlasses. Und neben allen übrigen gesetzlichen Erben steht ihm sogar der gesamte Nachlass zu.
Zusätzlich zu seinem Erbteil hat der überlebende Ehegatte einen Anspruch auf den sogenannten „Voraus“. Dieser beinhaltet alle zum ehelichen Haushalt gehörenden Gegenstände vom Besteck bis zur Stereoanlage sowie die Hochzeitsgeschenke.
Erbt der Ehegatte neben Verwandten der ersten Ordnung, ist dieser Anspruch beschränkt auf die Gegenstände, die zur Führung eines angemessenen Haushalts erforderlich sind.
Hat der Erblasser kein beglaubigtes Testament hinterlassen, benötigen die Erben einen Erbschein. Damit weisen sie ihr Erbrecht gegenüber Behörden, Grundbuchamt und Banken aus. Beispielsweise, wenn ein Grundstück oder ein Konto des Erblassers auf den Namen des oder der Erben umgeschrieben werden soll.
Auch wenn die Erben Geld vom Konto des Verstorbenen abheben wollen, benötigen sie in der Regel einen Erbschein. Es sei denn, der Erblasser hat den Erben bereits zu Lebzeiten eine Vollmacht über den Tod hinaus erteilt und dies bei Banken oder Sparkassen hinterlegt. Die Erteilung des Erbscheins durch das zuständige Amtsgericht (Nachlassgericht) nimmt oft einen längeren Zeitraum in Anspruch und ist mit Kosten verbunden. Liegt hingegen ein notarielles Testament oder ein notarieller Erbvertrag vor, so reichen diese in der Regel zum Nachweis der Erbfolge beim Grundbuchamt, Banken und Behörden aus, da es sich hierbei um öffentliche (nicht nur private) Urkunden handelt.
Immobilieneigentümer sollten dann ein Testament oder erbvertragliche Bestimmungen treffen, wenn sie
Das notarielle Testament und der Erbvertrag können darüber hinaus kostengünstiger sein als ein Erbscheinsverfahren. Die Kosten des Erbscheinsverfahrens betragen nicht selten die doppelte Höhe der Kosten eines notariellen Testaments oder Erbvertrages.
Gibt es kein Testament, werden die gesetzlichen Erben Eigentümer der Immobilie. Meist entsteht dann eine Erbengemeinschaft. In einer Erbengemeinschaft kann kein Miterbe über die Gegenstände aus dem Nachlass alleine verfügen, sondern die Gemeinschaft muss den Nachlass gemeinsam verwalten. Soll beispielsweise eine geerbte Immobilie verkauft werden, so müssen alle Erben der Gemeinschaft dem Verkauf zustimmen.
Wichtiger Hinweis: Unsere Artikel dienen als informative Ratgeber und stellen demnach keine verbindliche Rechtsberatung dar.