Lukke Mörschner
Lukke Mörschner
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Eine Schenkung ermöglicht es, Vermögen – wie beispielsweise eine Immobilie – bereits zu Lebzeiten an eine andere Person zu übertragen. Häufig wird dabei eine Immobilie an ein Kind verschenkt.
Die Infos und viele weitere stehen Ihnen hier zur Verfügung.
Eine Schenkung der Immobilie kann in vielen Situationen sinnvoll sein und überlässt dem Schenker ein größeres Maß an Entscheidungsfreiheit über sein Eigentum. Wer zu Lebzeiten wissen möchte, was mit der eigenen Immobilie geschieht, sollte über eine Schenkung nachdenken. Doch welche Vorteile bietet eine Schenkung?
Expertentipp: Soll mittels einer Schenkung auch eine pflichtteilsvermeidende Maßnahme verfolgt werden, so sollten Sie einen Fachanwalt/Fachanwältin für Erbrecht vorher kontaktieren. Notare beraten aufgrund ihrer Pflicht zur Neutralität nicht zum Thema "Pflichtteilsvermeidung".
Ein häufiger Grund für eine Schenkung ist das Umgehen der Erbschaftssteuer. Auf diesem Wege können Nachkommen finanziell entlastet werden.
Für die Kalkulation, ob sich eine Immobilienschenkung lohnt, ist es immer sinnvoll, den Wert der Immobilie zu kennen. Nutzen Sie hierfür den kostenlosen Service unserer Immobilienprofis.
Immobilieneigentümer entscheiden sich häufig für die Schenkung eines Hauses an die Kinder zu Lebzeiten. Auf diesem Weg kann der Eigentümer über die Immobilie entscheiden und die Kinder finanziell entlasten.
Auch bei Kindern wird ein Schenkungsvertrag aufgesetzt. Dieser muss notariell beurkundet werden. Nach der offiziellen Verkündung durch einen Notar kann der neue Eigentümer in das Grundbuch eingetragen werden.
Besteht der Wunsch, dass nur eins der Kinder das Haus übernimmt, kann es im Testament als Alleinerbe angegeben werden. Wird ein Kind enterbt, hat es aber nach wie vor Anspruch auf einen Pflichtanteil, dies regelt § 2303 BGB. Eine andere Möglichkeit wäre demnach, die Immobilie zu Lebzeiten an das bevorzugte Kind zu übertragen. Zwar besteht laut § 2325 BGB nach wie vor ein Pflichtteilsanspruch, dieser sinkt jedoch von Jahr zu Jahr um 10 %. Tritt der Erbfall also 10 Jahre nach der Schenkung ein, wird die Immobilie nicht mehr im Erbe berücksichtigt. Vor Ablauf der 10 Jahre greift allerdings der Pflichtteilsergänzungsanspruch.
Ihr Vermögen, welches Ihren Nachlass umfasst, beruht auf 400.000€. Darunter fallen ein Haus im Wert von 300.000€ und ein Konto mit 100.000€.
Die Immobilie verschenken Sie im Wert von 300.000€. Im Falle des Ablebens, würden nach der gesetzlichen Erbfolge beiden Kindern jeweils 50.000€ zustehen. Wurde jedoch ein Kind im Testament enterbt, stehen diesem nur noch 25.000 € (50% des Pflichtteils).
Tritt der Fall ein, dass nur ein Kind beschenkt wird und der Erblasser vor Ablauf der 10 Jahresfrist verstirbt, steht den anderen Kindern nach erfolgter Enterbung in einem Testament oder in einem Erbvertrag der Pflichtteil zu. Dieser Anspruch wird als sog. Pflichtteilsergänzungsanspruch bezeichnet. In seltenen Fällen kann auch ein Kind, welches nicht enterbt wurde, einen Anspruch auf Pflichtteilsergänzung haben.
Eine Immobilie kann grundsätzlich an jeden verschenkt werden. Nur gelten nicht bei allen Beschenkten die gleichen Freibeträge hinsichtlich der Schenkungsteuer. Dieser richtet sich nach dem Verwandtschaftsgrad. Bei Geschwistern beträgt dieser Freibetrag 20.000 €, da sie der Schenkungsklasse II zugeordnet werden. Wird demnach eine Immobilie im Wert von 250.000 € verschenkt, fällt auf 230.000 € die Schenkungssteuer an. Alle 10 Jahre darf der Freibetrag neu genutzt werden. Es besteht also die Möglichkeit, alle 10 Jahre einen Eigentumsanteil von 20.000 € zu verschenken, um die Steuer zu umgehen.
Will man seine Immobilie dem nicht verheirateten Lebenspartner oder einem Freund vererben, kann eine Schenkung auch sinnvoll sein. Denn in diesen Fällen sieht das Erbrechtssteuergesetz nur einen Freibetrag von nur 20.000 € vor und es können je nach Betrag bis zu 50 Prozent Erbschaftssteuer anfallen.
Die Freibeträge können bei einer Schenkung alle zehn Jahre neu ausgenutzt werden. Wenn Eltern gemeinsam ihr Vermögen vererben, gilt der Freibetrag zweimal – einmal von der Mutter und einmal vom Vater. Wer also rechtzeitig anfängt, sein Vermögen oder seine Immobilie stückweise an seine Kinder und Enkelkinder zu verschenken, senkt die entsprechende Steuerlast im Erbfall. Die Freibeträge können Sie folgender Tabelle entnehmen:
Schenkungsklasse | Verwandtschaftsgrad zum Schenkenden | Freibetrag |
---|---|---|
Steuerklasse I | Ehepartner | 500.000 € |
Steuerklasse I | leibliche Kinder; Stief- und Adoptivkinder; Enkel, deren Eltern bereits verstorben sind | 400.000 € |
Steuerklasse I | Enkel | 200.000 € |
Steuerklasse I | Eltern, Großeltern | 100.000 € |
Steuerklasse II | Geschwister, Nichten, Neffen, Stiefeltern, Schwiegerkinder | 20.000 € |
Steuerklasse III | nicht verwandte Personen | 20.000 € |
Wenn beide Ehegatten je hälftig Eigentümer einer Immobilie sind, können sie beide ihre jeweilige Hälfte an ihr Kinder verschenken. Ist die Immobilie z.B. 800.000€ Wert, haben beide einen Schenkung-Freibetrag von 400.000€. Die Übertragung erfolgt daher ohne Anfall einer Schenkungssteuer.
Mit einer kostenlosen vor Ort Immobilienbewertung durch einen Makler können Sie eine zuverlässige Einschätzung Ihres Immobilienwertes bekommen. So erfahren Sie, ob die Schätzung des Finanzamtes gerechtfertigt ist.
Die Schenkungssteuer fällt bei der Schenkung von Immobilien grundsätzlich immer an, wenn der Freibetrag bei der Schenkung überschritten wird. Jedoch gibt es auch eine Ausnahme: Ein Ehepartner kann das Familienheim an den anderen Partner verschenken, ohne Schenkungssteuer zahlen zu müssen. Dies funktioniert allerdings nur, wenn zum Zeitpunkt der Schenkung beide in der Immobilie wohnen und wenn die Immobilie zu Wohnzwecken genutzt wird. Zudem gibt es gewisse Freibeträge, über die wir Sie im Folgenden aufklären. Falls diese nicht überschritten werden, fällt ebenso keine Schenkungsteuer an.
Bei der Übertragung von Immobilien zu Lebzeiten fällt bei Überschreitung der Freibeträge die Schenkungssteuer an. Die Höhe des Freibetrages und der Prozentsatz der Besteuerung hängt davon ab, welcher Verwandtschaftsgrad und somit welche Steuerklasse vorliegt, sowie vom Wert der zu verschenkenden Immobilie und der Art der Nutzung. Zur Berechnung der Schenkungssteuer muss der Wert der Immobilie bestimmt werden. Das Finanzamt nimmt dabei eine grobe Schätzung des Immobilienwertes vor. Diese kann höher ausfallen als der tatsächliche Wert ist, da das Finanzamt die Immobilie nicht vor Ort bewertet und so die gegebenen Besonderheiten (z.B. Sanierungsstau) nicht berücksichtigt.
Lassen Sie ein Verkehrswertgutachten der Immobilie von einem unabhängigen Sachverständigen fertigen. Dieser berücksichtigt die Besonderheiten der Immobilie, sodass der tatsächliche Wert für die Steuerberechnung zu Grunde gelegt wird.
Bei einer gemischten Schenkung wird ein Teil der Immobilie entgeltlich erworben und ein anderer Teil unentgeltlich übertragen.
Auch die Aufnahme einer Pflegeverpflichtung , eines Wohnrechts oder eines Nießbrauchs, zählt zu den gemischten Schenkungen. Wenn im Schenkungsvertrag festgelegt ist, dass sich der Beschenkte verpflichtet, den Schenker zu pflegen bzw. die Pflegekosten zu decken. Die Kosten werden vom Finanzamt ermittelt und vom schenkungssteuerpflichtigen Teil des Erwerbs in Abzug gebracht.
In einem Schenkungsvertrag werden alle Formalitäten rund um die Schenkungs geregelt. So ist es für den Schenkenden möglich, Gegenleistungen zu verlangen. Darunter zählen:
Alle Parteien, die an einer Schenkung beteiligt sind, sollten sich vorher von einem Fachanwalt/Fachanwältin für Erbrecht rechtlich beraten lassen. Der Notar wird die individuellen Rechte, Pflichten, aber insbesondere die Interessen der jeweiligen Partei nicht als Interessenvertreter wahrnehmen. Der Notar ist eine neutrale Amtsperson.
Bei einer Schenkung fallen Notarkosten an. Diese lassen sich nicht umgehen, da eine Beurkundung durch einen Notar bei der Schenkung einer Immobilie Pflicht ist. Andere Schenkungen sind zwar auch zu beurkunden, allerdings kann das Fehlen dieser Form dadurch geheilt werden, dass die versprochene Leistung bewirkt wird. Schenkt der Vater seiner Tochter 100.000 € und überweist er das Geld, so ist die Schenkung auch ohne Notarielle Beurkundung wirksam. Die Höhe der Notarkosten richtet sich nach dem Verkehrswert der Immobilie (sog. Geschäftswert). Für die Schenkung werden 2,0-fache Gebühren erhoben. Zusätzlich zu den Notarkosten sollten Kosten für die Einsicht in das Grundbuch, Telekommunikationskosten und Porto eingeplant werden. Ohne diese lässt sich eine Schenkung nicht abwickeln.
Immobilienwert 300.000 € | Kostenpunkt |
---|---|
Beurkundung des Vertrags | 1.270 € |
Porto und Telekommunikationspauschale | 20 € |
Grundbucheinsicht 1x | 8 € |
Zwischensumme | 1.298,00 € |
Umsatzsteuer 19 % | 246,62 € |
Gesamtsumme | 1.544,62 € |
Für die Berechnung der Notarkosten ist es hilfreich, den Immobilienwert zu kennen. Lassen Sie diesen kostenlos durch einen Immobilienmakler von HAUSGOLD bestimmen.
Eine Schenkung zu Lebzeiten ist eine harte Entscheidung. Kein Wunder, dass es Menschen gibt, die diese Schenken widerrufen möchten und somit eine Rückforderung der Immobilie fordern. Der Auslöser für diese Rückforderung sind vielseitig:
Sozialhilfeträger können in diesem Fall auch einen Widerruf einreichen. Ob einer Rückforderung stattgegeben werden kann, entscheidet das Gericht. Es gibt jedoch Gründe, die einen Widerruf möglich machen. Hier ein paar Beispiele:
Schon zu Lebzeiten können individuelle Absprachen im Schenkungsvertrag festgehalten werden, die einen Widerruf ermöglichen. Es gibt noch weitere Gründe die für einen Rückruf sprechen:
Bitte lassen Sie die rechtlichen und die steuerlichen Auswirkungen im Vorfeld rechtlich prüfen und denken Sie daran, Erwartungen, die Sie ggfs. an die Schenkung knüpfen, offen und transparent zu kommunizieren, damit spätere Streitigkeiten ausgeschlossen werden können.
Wichtiger Hinweis: Unsere Artikel dienen als informative Ratgeber und stellen demnach keine verbindliche Rechtsberatung dar.
Lukke Mörschner
Lukke Mörschner
Rechtsanwalt Lukke Mörschner ist seit Jahren auf das Thema Erbrecht spezialisiert. Er ist als Berater überregional bekannt, um Erbfälle, auch im Bereich des internationalen Erbrechts, zu gestalten und im Konfliktfall außergerichtlich und gerichtlich zu lösen. Lukke Mörschner organisiert die Erbauseinandersetzung, setzt Ansprüche seiner Mandanten überlegt durch, ist als Testamentsvollstrecker und vereinzelt auch als Nachlasspfleger im Auftrag von Nachlassgerichten tätig. Hierbei berät er nicht ausschließlich im Auftrag von Privatmandanten, sondern steht auch regelmäßig Rechtsanwälten und Steuerberatern zur Verfügung, wenn komplexe internationale Erbfälle oder Erbfälle im Unternehmensbereich oder bei Freiberuflerpraxen die Hinzuziehung eines Spezialisten notwendig werden lassen oder wenn Testamentsvollstrecker fachanwaltliche Hilfe benötigen. Im Jahr 2020, 2021 und im Jahr 2022 wurde er von den Zeitschriften Capital & Stern unter die 13 besten Anwälte für Erbrecht in Westdeutschland gewählt (NRW, Hessen, Rheinland Pfalz).