Jeder Mensch hinterlässt einen Nachlass. Doch was gehört zu ihm und was nicht? Was hat es mit dem Nachlassverwalter auf sich und was ist bei Nachlassimmobilien zu beachten? Dieser Ratgeber gibt Aufklärung über die wichtigsten Fragen rund um den Nachlass.
Hinter dem Begriff Nachlass verbergen sich alle Bestandteile des aktiven und passiven Vermögens eines Verstorbenen. Es ist sein kompletter Besitz. Somit zählen hierzu Vermögensbestandteile wie Barvermögen und Kapitalvermögen. Auch Immobilien und andere Wertgegenstände, die nicht in Geld angelegt oder festgelegt sind, zählen dazu. Der private Besitz wie Kleidungsstücke, Kunst, Sammlungen etc. ist ebenfalls ein Bestandteil des Nachlasses. »Negative« Werte wie jegliche Verpflichtungen des Verstorbenen gehören ebenso dazu.
Hier eine kurze Übersicht:
Die Digitalisierung hat eine weitere Art von Nachlass herausgebracht: den digitalen Nachlass. Hiermit sind alle bedeutenden Online-Nutzungen gemeint, die der Verstorbene hinterlassen hat. Immer mehr Menschen erledigen ihre Geschäfte online. Deswegen ist es wichtig, dass sich die Erben auch über den digitalen Nachlass einen Überblick verschaffen. Müssen Abos gekündigt werden oder erlischt die Nutzungsbefugnis mit dem Tod des Nutzers? Fragen wie diese sind essenziell geworden. Das ist vor allem von Bedeutung, sobald es sich um vermögensrelevante Daten handelt.
Was im Einzelfall zu einem Nachlass gehört, ist oft nicht eindeutig. Ähnlich wie im Geschäftsleben gibt es daher das Nachlassverzeichnis, welches sich ebenfalls als Inventar bezeichnen lässt. Es gibt einen Überblick über den Nachlass und ermöglicht, den Nachlasswert zu bestimmen. Nicht bei jedem Erbfall wird es benötigt.
Nach § 2314 BGB können die Erben ein privates Nachlassverzeichnis erstellen. Das kann beispielsweise wichtig sein, wenn es um die Erbschaftsteuer geht. In einigen Fällen ist allerdings ein notarielles Nachlassverzeichnis notwendig. Auskunftsberechtigte wie Pflichtteilsberechtigte können dieses notarielle Dokument zum Beispiel einfordern.
In dem Nachlassverzeichnis stehen alle Vermögenswerte des Erblassers sowie etwaige Forderungen von Gläubigern sowie Erbfallschulden. Zu den Erbfallschulden gehören unter anderem die Bestattungskosten.
Der Nachlassverwalter übernimmt die Nachlassverwaltung einer undurchsichtigen oder verschuldeten Erbschaft. Hierfür errichtet er ein Nachlassverzeichnis, welches ihm einen Überblick über die Nachlasswerte gibt. Er trennt den Nachlasswert von dem Privatvermögen. Gehören zum Nachlass Schulden, werden diese nur aus dem Nachlass beglichen. Das private Vermögen der Erben wird nicht angegriffen. Beauftragt wird der Nachlassverwalter für gewöhnlich von Nachlassgläubigern oder den rechtmäßigen Erben.
Der Nachlassverwalter übernimmt je nach Einzelfall zahlreiche Aufgaben. Um diese zu erfüllen, nimmt er vorübergehend die Erbschaft in seinen Besitz. So kann er den Nachlass im Interesse der Erben und etwaigen Gläubigern verteilen.
Die Aufgaben des Nachlassverwalters im Überblick:
Häufig gehört zum Nachlass eine Immobilie, die Nachlassimmobilie. In vielen Fällen ist dies das Elternhaus, aber es können natürlich auch jegliche andere Objekte wie Mietshäuser, Ferienwohnungen, Geschäftsgebäude etc. sein. Ganz gleich, was es im Detail ist: Es ist unerlässlich, den Nachlasswert der Immobilie zu ermitteln.
Der Nachlasswert der Immobilie ist zum einen die Basis für weitere Entscheidungen. Was soll mit der Immobilie passieren? Lohnt es sich überhaupt die Immobilien zu erben oder wäre es nicht besser, das Erbe auszuschlagen? Diese zwei wichtigen Fragen lassen sich nur zuverlässig beantworten, wenn der Immobilienwert bekannt ist. Die schwierige Bewertung der Immobilie kann beispielsweise ein ortskundiger Makler übernehmen.
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In Abhängigkeit von der Höhe des Erbes und der familiären Stellung des Erben zum Erblassers kann eine Erbschaftsteuer anfallen. Aus steuerlichen Gründen muss daher der Wert der Immobilie bekannt sein. Dieser Wert wird mit den anderen Vermögenswerten der Erbschaft addiert. Der sich daraus ergebende Betrag wird durch etwaige Schulden des Erblassers gemindert. So ergibt sich der Wert des Erbes, anhand dessen bestimmt wird, inwiefern Erbschaftsteuern entrichtet werden müssen.
Sobald mehrere Personen sich gemeinsam eine Erbschaft teilen, handelt es sich um eine Erbengemeinschaft. Häufig entstehen Streitigkeiten, wenn es Miterben gibt, denn nun müssen zahlreiche Entscheidungen zusammen getroffen werden. Eine Nachlassverwaltung bei Erbengemeinschaft kann sich daher als sehr konfliktbehaftet erweisen. Um für alle das Beste aus dem Nachlass herauszuholen, ist jedoch eine transparente und ehrliche Erbauseinandersetzung wichtig. Das trifft vor allem auf Immobilien zu, die sich nicht wie Geld einfach aufteilen lassen.
Jeder Erbe hat ein Recht auf seinen geldlichen Anteil an der geerbten Immobilie. Dieser lässt sich sogar einklagen, was nicht empfehlenswert ist. Das führt zumeist zu einer Zwangsversteigerung mit hohen finanziellen Einbuße. Sofern möglich sollten sich die Erben auf einen einheitlichen Umgang mit der Immobilie einigen. Planen sie beispielsweise den Verkauf des Objektes, sollten sie einen Makler heranziehen. Er bewertet die Immobilie objektiv und garantiert ein seriöses Vorgehen. Kein Erbe muss sich so hintergangen fühlen.
Was mit der geerbten Immobilie passieren soll, hängt vom Einzelfall ab. Die Praxis zeigt jedoch: Handelt es sich um eine Erbengemeinschaft, ist ein Verkauf die bessere Wahl. Der daraus erzielte Erlös lässt sich gut aufteilen. Gemeinsam das Objekt zu vermieten, rentiert sich nur selten. Zudem ist eine gemeinschaftliche Mietverwaltung mit Schwierigkeiten verbunden.
Übrigens: Nur selten fällt beim Verkauf von Nachlassimmobilien eine Spekulationssteuer an. Die Erben erben nämlich die Spekulationsfrist des Erblassers mit. Ist es ein vom Erblasser erst soeben gekauftes Objekt, ist eine Beratung durch einen Steuerberater hilfreich.
Wichtiger Hinweis: Unsere Artikel dienen als informative Ratgeber und stellen demnach keine verbindliche Rechtsberatung dar.