Ein geerbtes Haus verkaufen
Steuern, Kosten, Erbengemeinschaft

Lukke Mörschner

    Lukke Mörschner

    Aktualisiert am


Das Erben eines Hauses bringt häufig gemischte Gefühle mit sich. Neben der Freude über das Erbe entstehen auch Pflichten und Fragen, insbesondere rund um die steuerlichen Aspekte beim Verkauf. In diesem Artikel erfahren Sie alles Wichtige über die Fristen, steuerlichen Verpflichtungen und Möglichkeiten, wie Sie Ihren Gewinn maximieren und Steuerlasten minimieren können. Alles zu Erbengemeinschaft, Erbschaftssteuer, Spekulationssteuer und Kosten.

Kostenlose Immobilienbewertung

Kann ich ein geerbtes Haus sofort verkaufen?

Um ein geerbtes Haus zu verkaufen, müssen Sie nachweisen, dass Sie der rechtmäßige Eigentümer sind. In der Regel ist es üblich, dass der Eigentümer im Grundbuch vermerkt ist, wenn die Immobilie verkauft wird. Der Eintrag bietet Sicherheit auf beiden Seiten. Es gibt jedoch Situationen, in denen eine Immobilie schnell verkauft wird, bevor ein Eintrag in das Grundbuch erfolgt ist. Dies ist vor allem bei einer Erbschaft der Fall. Für diesen Fall benötigen Sie jedoch ein beglaubigtes Dokument, welches nachweist, dass Sie rechtmäßiger Eigentümer der Immobilie sind, wie etwa ein Testament, einen Erbschein oder einen Erbvertrag.

Ist ein Erbschein für den Hausverkauf verpflichtend?

Der Erbschein wird vom Nachlassgericht ausgehändigt und enthält alle Informationen über den Umfang des Erbes (§ 2353 BGB). Für einen Verkauf einer Immobilie sollte ein Erbschein vorliegen. Ist jedoch schon ein Eintrag ins Grundbuch vollzogen worden, und die Eigentumsumschreibung abgeschlossen, muss der Erbschein nicht vorgelegt werden. Für die Eigentumsumschreibung wird ein Erbschein, Testament oder Erbvertrag benötigt, in welchem zu 100% ersichtlich wird, dass Sie rechtmäßiger Erbe sind.

Wurde das Haus allein geerbt oder gibt es Miterben?

Falls Sie das Haus gemeinsam mit anderen Erben geerbt haben (z. B. in einer Erbengemeinschaft), können Sie das Haus nicht allein verkaufen. Alle Miterben müssen dem Verkauf zustimmen. Alternativ können Sie Ihren Anteil an der Immobilie verkaufen oder die Miterben auszahlen, um alleiniger Eigentümer zu werden. Dazu später mehr.

Vor-und Nachteile eines sofortigen Immobilienverkaufs

Vorteile Nachteile
Schnelle Liquidität Emotionale Trennung
Vermeidung laufender Kosten, wie Instandhaltung und Grundsteuer Fehlende Berechnung des exakten Immobilienwerts
Keine Verpflichtung zur Vermietung oder Streitigkeiten in der Erbengemeinschaft

Wert der Immobilie vor Verkauf berechnen

Der exakte Verkehrswert ist in vielerlei Hinsicht bei einer geerbten Immobilie von großer Bedeutung. Sowohl für die Erbschaftssteuer, die Spekulationssteuer als auch den Verkaufsprozess. Eine präzise Hausbewertung kann Ihnen beim Verkaufsprozess Sicherheit beim Verhandeln verleihen.

Spekulationssteuer bei geerbten Immobilien

Beim Verkauf einer geerbten Immobilie kann die sogenannte Spekulationssteuer anfallen. Sie wird auf den Gewinn aus dem Verkauf einer Immobilie erhoben, wenn diese innerhalb einer bestimmten Frist verkauft wird. Diese Frist beträgt zehn Jahre und wird als Spekulationsfrist bezeichnet. Die Steuer bemisst sich an Ihrem persönlichen Einkommensteuersatz.

Im Erbfall wird die Spekulationsfrist des ursprünglichen Eigentümers (Erblassers) übernommen. Das bedeutet: Die Frist beginnt nicht mit dem Erbfall, sondern mit dem ursprünglichen Erwerbsdatum des Erblassers.

Beispiele:

  1. Keine Spekulationssteuer: Der Erblasser hat die Immobilie vor 15 Jahren gekauft. Da die Spekulationsfrist von 10 Jahren abgelaufen ist, ist der Verkauf steuerfrei – unabhängig davon, wann der Erbe die Immobilie verkauft.
  2. Spekulationssteuer fällt an: Der Erblasser hat die Immobilie vor 5 Jahren gekauft. Der Verkauf durch den Erben erfolgt vor Ablauf der Spekulationsfrist (innerhalb von 10 Jahren nach Kauf durch den Erblasser). Hier wird die Spekulationssteuer fällig.

Wie wird die Spekulationssteuer berechnet?

Die Spekulationssteuer wird auf den Veräußerungsgewinn erhoben, der sich wie folgt berechnet:

Verkaufspreis - Anschaffungskosten - abzugsfähige Kosten = Veräußerungsgewinn

Unter die abzugsfähigen Kosten zählen:

Der verbleibende Gewinn wird mit Ihrem persönlichen Einkommensteuersatz versteuert.

Wann fällt keine Spekulationssteuer an?

Die Spekulationssteuer entfällt in bestimmten Fällen, die mit der Dauer des Eigentums, der Nutzung der Immobilie und den gesetzlichen Regelungen zusammenhängen.

Ablauf der Spekulationsfrist

Die Spekulationssteuer wird nicht erhoben, wenn die Immobilie nach Ablauf der zehnjährigen Spekulationsfrist verkauft wird. Diese Frist beginnt mit dem Erwerb der Immobilie durch den ursprünglichen Eigentümer (Erblasser) und nicht mit dem Erbfall.

Beispiel:

  • Der Erblasser hat die Immobilie im Jahr 2010 gekauft.
  • Der Erbe tritt das Erbe 2023 an und verkauft die Immobilie.
  • Da die Spekulationsfrist bereits 2020 abgelaufen ist, fällt keine Spekulationssteuer an.

Eigennutzung der Immobilie

Eine Immobilie ist von der Spekulationssteuer befreit, wenn sie in den letzten zwei Jahren sowie im Verkaufsjahr selbst genutzt wurde. Das gilt sowohl für die Nutzung durch den Erblasser als auch für den Erben. Bereits angebrochene Kalenderjahre zählen zur Eigennutzung, sodass unter Umständen nur 14 Monate Selbstnutzung genügen können.

Geringer Verkaufsgewinn

Wenn der Gewinn aus dem Verkauf einer Immobilie unter 600 Euro liegt, ist dieser steuerfrei. Dieser Betrag wird gemäß § 23 Einkommensteuergesetz (EStG) als Freigrenze definiert.

Beispiel:

  • Verkaufspreis: 300.000 €
  • Anschaffungskosten: 299.500 €
  • Abzugsfähige Kosten (Makler, Notar): 500 €
  • Gewinn: 0 € = Keine Spekulationssteuer.

Die Immobilie kann sogar zu einem niedrigeren Preis verkauft werden, als sie erworben wurde. In diesem Fall des Verlustgeschäfts fällt auch keine Spekulationssteuer an.

Erbschaftssteuer beim Hausverkauf

Die Erbschaftssteuer wird erhoben, wenn ein Vermögenswert, wie ein Haus oder eine Immobilie, vererbt wird. Sie wird im sogenannten Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuergesetz geregelt.

Die Höhe der Steuer richtet sich nach:

  • Dem Verkehrswert der Immobilie: Der Wert der Immobilie wird durch ein Gutachten oder eine Schätzung des Finanzamts ermittelt.
  • Dem Verwandtschaftsgrad: Nahe Angehörige zahlen in der Regel weniger Erbschaftssteuer als entferntere Verwandte. Die Höhe ist in § 19 des ErbStG festgelegt
  • Den geltenden Freibeträgen: Je nach Beziehung zum Erblasser gibt es steuerfreie Beträge, die den steuerpflichtigen Anteil des Nachlasses reduzieren. Diese fixierten Freibeträge sind in § 16 des ErbStG festgelegt.
Erbenklasse Freibetrag pro Erben
Ehepartner / Lebenspartner 500.000 €
Kinder 400.000 €
Enkelkinder 200.000 €
Eltern und Großeltern 100.000 €
Geschwister, Neffen usw. 20.000 €

Für die Berechnung der Erbschaftssteuer wird ein Verkehrswertgutachten von Seiten des Finanzamts erstellt. Liegt der Verkehrswert der Immobilie unter dem Freibetrag, muss keine Erbschaftssteuer gezahlt werden. Bei einem Verkauf des Hauses innerhalb eines Jahres nach dem Tod des Erblassers kann der Verkaufspreis anstelle des Verkehrswerts als Grundlage für die Steuerberechnung dienen.

Beispiel bei Verkauf innerhalb eines Jahres:

  • Verkehrswert: 500.000 €
  • Verkaufspreis: 450.000 €
  • Freibetrag (Kind): 400.000 €
  • Zu versteuernder Betrag: 50.000 €

Da der Verkaufspreis niedriger ist, wird dieser als Basis für die Steuerberechnung verwendet.

Erben Sie eine Wohnung, wird die Spekulationssteuer und Erbschaftssteuer genauso angewendet wie bei einem Haus, da es sich in beiden Fällen um eine Wohnimmobilie handelt.

Wann fällt keine Erbschaftsteuer an?

Wie schon erwähnt, fällt keine Erbschaftsteuer an, wenn sogenannte Freibeträge hinzugezogen werden können. Durch die Freibeträge kann die Steuer erheblich reduziert werden oder sogar ganz entfallen. Die Immobilie ist ebenso von der Erbschaftssteuer befreit, wenn sie vom Ehepartner oder den Kindern des Erblassers selbst genutzt wird.

Dieser Fall ist allerdings an Bedingungen geknüpft:

  • Die Immobilie wird unmittelbar nach dem Erbfall als __Hauptwohnsitz __genutzt.
  • Für Kinder darf die Wohnfläche der Immobilie maximal 200 m² betragen.
  • Die Steuerbefreiung entfällt, wenn die Immobilie innerhalb von 10 Jahren verkauft oder vermietet wird.

Haushaltsgegenstände sind bis zu einem bestimmten Wert ebenfalls steuerfrei. Bei Ehepartnern und Kindern können Gegenstände, wie Möbel und Geschirr aus der Immobilie im Wert von 41.000 € steuerfrei vererbt werden.

Die Erbschaftssteuer unterliegt ab 2023 einer Neuregelung bei der steuerlichen Bewertung und Wertermittlung von Immobilien. Immobilienwerte sollen nun für steuerliche Zwecke dem Wert entsprechen, der bei einem Verkauf realisiert werden könnte. Durch die neuen Bewertungsrichtlinien können höhere Immobilienwerte angesetzt werden, was zu einer erhöhten Erbschaftssteuer führen kann. Die bestehenden Freibeträge bleiben unverändert, jedoch kann der höhere Immobilienwert dazu führen, dass diese schneller überschritten werden.

Erbschaftssteuer Nachzahlung bei Verkauf der Immobilie

Eine Nachzahlung der Erbschaftssteuer kann notwendig werden, wenn eine geerbte Immobilie nachträglich verkauft oder anderweitig genutzt wird, obwohl sie ursprünglich steuerfrei übertragen wurde. Das passiert vor allem, wenn die Immobilie unter bestimmten Voraussetzungen von der Erbschaftssteuer befreit war, der Erbe aber später gegen diese Bedingungen verstößt.

Die Steuerbefreiung entfällt rückwirkend, wenn die Immobilie innerhalb von 10 Jahren verkauft wird oder die Immobilie vermietet oder anderweitig gewerblich genutzt wird. Auch, wenn die Immobilie innerhalb der Familie als Nießbrauch oder Schenkung von Erben weitergegeben wird, muss die Erbschaftssteuer rückwirkend nachgezahlt werden.

Besonderheiten bei Ackerland, Grundstück und Co.

Der Verkauf von geerbtem Ackerland, Grundstücken oder Wohnungen wirft häufig spezifische steuerliche Fragen auf. Die steuerliche Behandlung dieser unterschiedlichen Vermögenswerte hängt von Faktoren wie der Art der Nutzung, der Spekulationsfrist und den jeweiligen gesetzlichen Regelungen ab.

Geerbtes Ackerland verkaufen - Steuer

Der Verkauf von Ackerland ist aufgrund seiner landwirtschaftlichen Nutzung steuerlich anders zu behandeln als der Verkauf von Wohnimmobilien. Dabei können neben der Erbschaftssteuer auch Gewerbesteuer oder Einkommensteuer relevant sein, insbesondere wenn das Ackerland Teil eines landwirtschaftlichen Betriebs ist.

Für die Erbschaftssteuer wird der Verkehrswert des Ackerlandes herangezogen, der sich am Bodenrichtwert und der Nutzung orientiert. Ist das Ackerland Teil eines landwirtschaftlichen Betriebs und wird es weiterhin landwirtschaftlich genutzt, können erhebliche Steuererleichterungen greifen.

  • Betriebsfortführung: Wenn das Ackerland mindestens fünf Jahre lang bewirtschaftet wird, können bis zu 85 % des Wertes von der Erbschaftsteuer befreit werden.
  • Voller Freibetrag: In manchen Fällen entfällt die Steuer komplett, wenn das Ackerland weiterhin für den ursprünglichen Zweck verwendet wird.

Entscheiden Sie sich gegen einen Verkauf und verpachten das Ackerland stattdessen, fallen auf die Pachteinnahmen Einkommensteuern an. Gleichzeitig können Aufwendungen, etwa für die Pflege oder Verwaltung, steuermindernd geltend gemacht werden.

Die Spekulationssteuer wird bei Ackerland genauso angewendet wie bei einer Wohnimmobilie.

Geerbtes Grundstück verkaufen - Steuer

Der Verkauf eines geerbten Grundstücks bringt einige steuerliche Besonderheiten mit sich, da Grundstücke oft unbebaut sind und unterschiedliche Nutzungsmöglichkeiten bieten. Wie auch bei Wohnimmobilien kann die Spekulationssteuer und die Erbschaftssteuer anfallen. Im Wesentlichen wird die Besteuerung genauso umgesetzt, wie bei anderen Immobilien.

Es gibt jedoch einen Einflussfaktor, wie die Umwidmung und Nutzung eines Grundstücks, die die Höhe der Spekulationssteuer beeinflussen könnte. Grundstücke, die als Bauland ausgewiesen sind, haben meist einen höheren Verkehrswert, was die Erbschaftssteuer erhöhen kann. Gleichzeitig erzielen sie oft höhere Verkaufserlöse, was bei einem Verkauf innerhalb der Spekulationsfrist zu einer höheren Steuer führt.

Wenn ein Grundstück weiterhin landwirtschaftlich genutzt wird, können Steuererleichterungen greifen, insbesondere bei der Erbschaftssteuer. Wird das Grundstück umgewidmet oder bebaut, entfällt diese Vergünstigung.

Hausverkauf als Erbengemeinschaft

Im Fall eines Testaments ist der Erbfall im Regelfall klar geregelt. Sofern der letzte Wille durch den des Erblassers nicht fixiert wurde, tritt die gesetzliche Erbfolge nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch ein. Dabei erben grundsätzlich die Ehe- bzw. Lebenspartner 50 Prozent und nachrangig folgen die Kinder und Enkel. Eltern und Geschwister sind dann mit einem geringen Erbanteil berücksichtigt.

Da sich bei geerbten Immobilien in einer Erbengemeinschaft meist keine Verteilung der Immobilie anteilig realisieren lässt, muss sich die Gemeinschaft entscheiden, wie mit dem geerbten Haus umzugehen ist. Dabei gibt es drei Optionen:

  • Verkauf der Immobilie und Aufteilung des Erlöses gemäß den Erbanteilen.
  • Verkauf durch einen Erben und Auszahlung der Miterben.
  • Zwangsverkauf bzw. Teilungsversteigerung bei Uneinigkeit der Erben.

Bei einem Verkauf auf dem freien Markt wird üblicherweise ein deutlich höherer Verkaufspreis erzielt, als bei einem Zwangsverkauf. Für eine Zwangsversteigerung muss ein rechtmäßiger Erbe einen Antrag bei dem zuständigen Amtsgericht stellen. Nach dem Verkauf wird der Erlös dem Nachlass hinzugefügt und die Aufteilung des Erbes kann erfolgen und damit auch die Gemeinschaft der Erben aufgelöst werden. Auch Erben können an der Auktion teilnehmen und mit auf die Immobilie bieten, wenn beispielsweise eine Selbstnutzung gewünscht ist bzw. ein höherer Verkaufspreis zu erwarten ist.

Steuerliche Aspekte bei verkauf von Erbanteilen

Der Verkauf von Erbanteilen ist eine Alternative zum kompletten Verkauf einer geerbten Immobilie. Steuerlich gelten hier besondere Regelungen, die sowohl die Erbschaftssteuer als auch die Einkommensteuer betreffen. Wichtig: Ein Erbanteil an einer Immobilie kann nur verkauft werden, wenn die anderen Mitglieder der Erbengemeinschaft einverstanden sind.

Die bereits gezahlte Erbschaftssteuer auf den Anteil bleibt bestehen, es erfolgt keine erneute Besteuerung. Hinzu kommt allerdings noch die Einkommenssteuer. Diese muss im Falle eines Gewinns gezahlt werden.

Beispiel: Verkauf eines Erbanteils

  • Verkehrswert der Immobilie: 600.000 €
  • Anteil eines Miterben: 200.000 €
  • Verkaufspreis des Anteils: 250.000 €
  • Gewinn: 50.000 €

Dieser Gewinn ist einkommensteuerpflichtig, sofern die Spekulationsfrist nicht abgelaufen ist. Vor dem Verkauf eines Erbanteils sollte geprüft werden, ob die anderen Miterben ein Vorkaufsrecht haben oder eine Einigung über die Auszahlung des Anteils erzielt werden kann.

Welche Alternativen zu einem Hausverkauf gibt es?

Es gibt mehrere Gründe, warum eine geerbte Immobilie nicht verkauft werden kann. Auch für diesen Fall gibt es einige Optionen, wie verfahren werden kann.

Alternative Vorteile Nachteile
Selbstnutzung keine Erbschafts- und Spekulationssteuer Laufende Kosten für Instandhaltung
Vermietung Stetige Einnahmen, Beibehalten des Immobilienwertes Verwaltungsaufwand, Kosten für Instandhaltung
Schenkung steuerliche Freibeträge, Erhalt Familienbesitz vertragliche Regelungen

Fazit - Was spricht für einen Verkauf der geerbten Immobilie?

Sobald Sie sich als Erbe sicher sind, die Immobilie nicht selbst zu nutzen , gibt es einige Möglichkeiten, wie z.B. die Vermietung der Immobilie. In der Regel rentiert sich die Immobilie erst nach Jahren und es entsteht viel Arbeit, die Sie als Vermieter übernehmen müssen. Es sprechen also einige Gründe für einen Verkauf. Es gibt jedoch Möglichkeiten der Steueroptimierung:

  1. Verkauf nach Ablauf der Spekulationsfrist: Warten Sie, bis die Spekulationsfrist von zehn Jahren abgelaufen ist, um die Spekulationssteuer zu vermeiden.
  2. Gutachten für den Verkehrswert einholen: Lassen Sie ein unabhängiges Gutachten erstellen, um sicherzustellen, dass der Verkehrswert korrekt angesetzt wird und die Erbschaftssteuer reduziert werden kann.
  3. Steuerliche Beratung in Anspruch nehmen: Ein Steuerberater kann dabei helfen, die individuelle Situation zu analysieren und steuerliche Vorteile zu nutzen.

Wichtiger Hinweis: Unsere Artikel dienen als informative Ratgeber und stellen demnach keine verbindliche Rechtsberatung dar.

Über den Autor

Lukke Mörschner

    Lukke Mörschner

Rechtsanwalt Lukke Mörschner ist seit Jahren auf das Thema Erbrecht spezialisiert. Er ist als Berater überregional bekannt, um Erbfälle, auch im Bereich des internationalen Erbrechts, zu gestalten und im Konfliktfall außergerichtlich und gerichtlich zu lösen. Lukke Mörschner organisiert die Erbauseinandersetzung, setzt Ansprüche seiner Mandanten überlegt durch, ist als Testamentsvollstrecker und vereinzelt auch als Nachlasspfleger im Auftrag von Nachlassgerichten tätig. Hierbei berät er nicht ausschließlich im Auftrag von Privatmandanten, sondern steht auch regelmäßig Rechtsanwälten und Steuerberatern zur Verfügung, wenn komplexe internationale Erbfälle oder Erbfälle im Unternehmensbereich oder bei Freiberuflerpraxen die Hinzuziehung eines Spezialisten notwendig werden lassen oder wenn Testamentsvollstrecker fachanwaltliche Hilfe benötigen. Im Jahr 2020, 2021 und im Jahr 2022 wurde er von den Zeitschriften Capital & Stern unter die 13 besten Anwälte für Erbrecht in Westdeutschland gewählt (NRW, Hessen, Rheinland Pfalz).

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