Lukke Mörschner
Lukke Mörschner
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Das Erben eines Hauses bringt häufig gemischte Gefühle mit sich. Neben der Freude über das Erbe entstehen auch Pflichten und Fragen, insbesondere rund um die steuerlichen Aspekte beim Verkauf. In diesem Artikel erfahren Sie alles Wichtige über die Fristen, steuerlichen Verpflichtungen und Möglichkeiten, wie Sie Ihren Gewinn maximieren und Steuerlasten minimieren können. Alles zu Erbengemeinschaft, Erbschaftssteuer, Spekulationssteuer und Kosten.
Um ein geerbtes Haus zu verkaufen, müssen Sie nachweisen, dass Sie der rechtmäßige Eigentümer sind. In der Regel ist es üblich, dass der Eigentümer im Grundbuch vermerkt ist, wenn die Immobilie verkauft wird. Der Eintrag bietet Sicherheit auf beiden Seiten. Es gibt jedoch Situationen, in denen eine Immobilie schnell verkauft wird, bevor ein Eintrag in das Grundbuch erfolgt ist. Dies ist vor allem bei einer Erbschaft der Fall. Für diesen Fall benötigen Sie jedoch ein beglaubigtes Dokument, welches nachweist, dass Sie rechtmäßiger Eigentümer der Immobilie sind, wie etwa ein Testament, einen Erbschein oder einen Erbvertrag.
Der Erbschein wird vom Nachlassgericht ausgehändigt und enthält alle Informationen über den Umfang des Erbes (§ 2353 BGB). Für einen Verkauf einer Immobilie sollte ein Erbschein vorliegen. Ist jedoch schon ein Eintrag ins Grundbuch vollzogen worden, und die Eigentumsumschreibung abgeschlossen, muss der Erbschein nicht vorgelegt werden. Für die Eigentumsumschreibung wird ein Erbschein, Testament oder Erbvertrag benötigt, in welchem zu 100% ersichtlich wird, dass Sie rechtmäßiger Erbe sind.
Falls Sie das Haus gemeinsam mit anderen Erben geerbt haben (z. B. in einer Erbengemeinschaft), können Sie das Haus nicht allein verkaufen. Alle Miterben müssen dem Verkauf zustimmen. Alternativ können Sie Ihren Anteil an der Immobilie verkaufen oder die Miterben auszahlen, um alleiniger Eigentümer zu werden. Dazu später mehr.
Vor-und Nachteile eines sofortigen Immobilienverkaufs
Vorteile | Nachteile |
---|---|
Schnelle Liquidität | Emotionale Trennung |
Vermeidung laufender Kosten, wie Instandhaltung und Grundsteuer | Fehlende Berechnung des exakten Immobilienwerts |
Keine Verpflichtung zur Vermietung oder | Streitigkeiten in der Erbengemeinschaft |
Der exakte Verkehrswert ist in vielerlei Hinsicht bei einer geerbten Immobilie von großer Bedeutung. Sowohl für die Erbschaftssteuer, die Spekulationssteuer als auch den Verkaufsprozess. Eine präzise Hausbewertung kann Ihnen beim Verkaufsprozess Sicherheit beim Verhandeln verleihen.
Beim Verkauf einer geerbten Immobilie kann die sogenannte Spekulationssteuer anfallen. Sie wird auf den Gewinn aus dem Verkauf einer Immobilie erhoben, wenn diese innerhalb einer bestimmten Frist verkauft wird. Diese Frist beträgt zehn Jahre und wird als Spekulationsfrist bezeichnet. Die Steuer bemisst sich an Ihrem persönlichen Einkommensteuersatz.
Im Erbfall wird die Spekulationsfrist des ursprünglichen Eigentümers (Erblassers) übernommen. Das bedeutet: Die Frist beginnt nicht mit dem Erbfall, sondern mit dem ursprünglichen Erwerbsdatum des Erblassers.
Beispiele:
Die Spekulationssteuer wird auf den Veräußerungsgewinn erhoben, der sich wie folgt berechnet:
Verkaufspreis - Anschaffungskosten - abzugsfähige Kosten = Veräußerungsgewinn
Unter die abzugsfähigen Kosten zählen:
Der verbleibende Gewinn wird mit Ihrem persönlichen Einkommensteuersatz versteuert.
Die Spekulationssteuer entfällt in bestimmten Fällen, die mit der Dauer des Eigentums, der Nutzung der Immobilie und den gesetzlichen Regelungen zusammenhängen.
Die Spekulationssteuer wird nicht erhoben, wenn die Immobilie nach Ablauf der zehnjährigen Spekulationsfrist verkauft wird. Diese Frist beginnt mit dem Erwerb der Immobilie durch den ursprünglichen Eigentümer (Erblasser) und nicht mit dem Erbfall.
Beispiel:
Eine Immobilie ist von der Spekulationssteuer befreit, wenn sie in den letzten zwei Jahren sowie im Verkaufsjahr selbst genutzt wurde. Das gilt sowohl für die Nutzung durch den Erblasser als auch für den Erben. Bereits angebrochene Kalenderjahre zählen zur Eigennutzung, sodass unter Umständen nur 14 Monate Selbstnutzung genügen können.
Wenn der Gewinn aus dem Verkauf einer Immobilie unter 600 Euro liegt, ist dieser steuerfrei. Dieser Betrag wird gemäß § 23 Einkommensteuergesetz (EStG) als Freigrenze definiert.
Beispiel:
Die Immobilie kann sogar zu einem niedrigeren Preis verkauft werden, als sie erworben wurde. In diesem Fall des Verlustgeschäfts fällt auch keine Spekulationssteuer an.
Die Erbschaftssteuer wird erhoben, wenn ein Vermögenswert, wie ein Haus oder eine Immobilie, vererbt wird. Sie wird im sogenannten Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuergesetz geregelt.
Die Höhe der Steuer richtet sich nach:
Erbenklasse | Freibetrag pro Erben |
---|---|
Ehepartner / Lebenspartner | 500.000 € |
Kinder | 400.000 € |
Enkelkinder | 200.000 € |
Eltern und Großeltern | 100.000 € |
Geschwister, Neffen usw. | 20.000 € |
Für die Berechnung der Erbschaftssteuer wird ein Verkehrswertgutachten von Seiten des Finanzamts erstellt. Liegt der Verkehrswert der Immobilie unter dem Freibetrag, muss keine Erbschaftssteuer gezahlt werden. Bei einem Verkauf des Hauses innerhalb eines Jahres nach dem Tod des Erblassers kann der Verkaufspreis anstelle des Verkehrswerts als Grundlage für die Steuerberechnung dienen.
Beispiel bei Verkauf innerhalb eines Jahres:
Da der Verkaufspreis niedriger ist, wird dieser als Basis für die Steuerberechnung verwendet.
Erben Sie eine Wohnung, wird die Spekulationssteuer und Erbschaftssteuer genauso angewendet wie bei einem Haus, da es sich in beiden Fällen um eine Wohnimmobilie handelt.
Wie schon erwähnt, fällt keine Erbschaftsteuer an, wenn sogenannte Freibeträge hinzugezogen werden können. Durch die Freibeträge kann die Steuer erheblich reduziert werden oder sogar ganz entfallen. Die Immobilie ist ebenso von der Erbschaftssteuer befreit, wenn sie vom Ehepartner oder den Kindern des Erblassers selbst genutzt wird.
Dieser Fall ist allerdings an Bedingungen geknüpft:
Haushaltsgegenstände sind bis zu einem bestimmten Wert ebenfalls steuerfrei. Bei Ehepartnern und Kindern können Gegenstände, wie Möbel und Geschirr aus der Immobilie im Wert von 41.000 € steuerfrei vererbt werden.
Die Erbschaftssteuer unterliegt ab 2023 einer Neuregelung bei der steuerlichen Bewertung und Wertermittlung von Immobilien. Immobilienwerte sollen nun für steuerliche Zwecke dem Wert entsprechen, der bei einem Verkauf realisiert werden könnte. Durch die neuen Bewertungsrichtlinien können höhere Immobilienwerte angesetzt werden, was zu einer erhöhten Erbschaftssteuer führen kann. Die bestehenden Freibeträge bleiben unverändert, jedoch kann der höhere Immobilienwert dazu führen, dass diese schneller überschritten werden.
Eine Nachzahlung der Erbschaftssteuer kann notwendig werden, wenn eine geerbte Immobilie nachträglich verkauft oder anderweitig genutzt wird, obwohl sie ursprünglich steuerfrei übertragen wurde. Das passiert vor allem, wenn die Immobilie unter bestimmten Voraussetzungen von der Erbschaftssteuer befreit war, der Erbe aber später gegen diese Bedingungen verstößt.
Die Steuerbefreiung entfällt rückwirkend, wenn die Immobilie innerhalb von 10 Jahren verkauft wird oder die Immobilie vermietet oder anderweitig gewerblich genutzt wird. Auch, wenn die Immobilie innerhalb der Familie als Nießbrauch oder Schenkung von Erben weitergegeben wird, muss die Erbschaftssteuer rückwirkend nachgezahlt werden.
Der Verkauf von geerbtem Ackerland, Grundstücken oder Wohnungen wirft häufig spezifische steuerliche Fragen auf. Die steuerliche Behandlung dieser unterschiedlichen Vermögenswerte hängt von Faktoren wie der Art der Nutzung, der Spekulationsfrist und den jeweiligen gesetzlichen Regelungen ab.
Der Verkauf von Ackerland ist aufgrund seiner landwirtschaftlichen Nutzung steuerlich anders zu behandeln als der Verkauf von Wohnimmobilien. Dabei können neben der Erbschaftssteuer auch Gewerbesteuer oder Einkommensteuer relevant sein, insbesondere wenn das Ackerland Teil eines landwirtschaftlichen Betriebs ist.
Für die Erbschaftssteuer wird der Verkehrswert des Ackerlandes herangezogen, der sich am Bodenrichtwert und der Nutzung orientiert. Ist das Ackerland Teil eines landwirtschaftlichen Betriebs und wird es weiterhin landwirtschaftlich genutzt, können erhebliche Steuererleichterungen greifen.
Entscheiden Sie sich gegen einen Verkauf und verpachten das Ackerland stattdessen, fallen auf die Pachteinnahmen Einkommensteuern an. Gleichzeitig können Aufwendungen, etwa für die Pflege oder Verwaltung, steuermindernd geltend gemacht werden.
Die Spekulationssteuer wird bei Ackerland genauso angewendet wie bei einer Wohnimmobilie.
Der Verkauf eines geerbten Grundstücks bringt einige steuerliche Besonderheiten mit sich, da Grundstücke oft unbebaut sind und unterschiedliche Nutzungsmöglichkeiten bieten. Wie auch bei Wohnimmobilien kann die Spekulationssteuer und die Erbschaftssteuer anfallen. Im Wesentlichen wird die Besteuerung genauso umgesetzt, wie bei anderen Immobilien.
Es gibt jedoch einen Einflussfaktor, wie die Umwidmung und Nutzung eines Grundstücks, die die Höhe der Spekulationssteuer beeinflussen könnte. Grundstücke, die als Bauland ausgewiesen sind, haben meist einen höheren Verkehrswert, was die Erbschaftssteuer erhöhen kann. Gleichzeitig erzielen sie oft höhere Verkaufserlöse, was bei einem Verkauf innerhalb der Spekulationsfrist zu einer höheren Steuer führt.
Wenn ein Grundstück weiterhin landwirtschaftlich genutzt wird, können Steuererleichterungen greifen, insbesondere bei der Erbschaftssteuer. Wird das Grundstück umgewidmet oder bebaut, entfällt diese Vergünstigung.
Im Fall eines Testaments ist der Erbfall im Regelfall klar geregelt. Sofern der letzte Wille durch den des Erblassers nicht fixiert wurde, tritt die gesetzliche Erbfolge nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch ein. Dabei erben grundsätzlich die Ehe- bzw. Lebenspartner 50 Prozent und nachrangig folgen die Kinder und Enkel. Eltern und Geschwister sind dann mit einem geringen Erbanteil berücksichtigt.
Da sich bei geerbten Immobilien in einer Erbengemeinschaft meist keine Verteilung der Immobilie anteilig realisieren lässt, muss sich die Gemeinschaft entscheiden, wie mit dem geerbten Haus umzugehen ist. Dabei gibt es drei Optionen:
Bei einem Verkauf auf dem freien Markt wird üblicherweise ein deutlich höherer Verkaufspreis erzielt, als bei einem Zwangsverkauf. Für eine Zwangsversteigerung muss ein rechtmäßiger Erbe einen Antrag bei dem zuständigen Amtsgericht stellen. Nach dem Verkauf wird der Erlös dem Nachlass hinzugefügt und die Aufteilung des Erbes kann erfolgen und damit auch die Gemeinschaft der Erben aufgelöst werden. Auch Erben können an der Auktion teilnehmen und mit auf die Immobilie bieten, wenn beispielsweise eine Selbstnutzung gewünscht ist bzw. ein höherer Verkaufspreis zu erwarten ist.
Der Verkauf von Erbanteilen ist eine Alternative zum kompletten Verkauf einer geerbten Immobilie. Steuerlich gelten hier besondere Regelungen, die sowohl die Erbschaftssteuer als auch die Einkommensteuer betreffen. Wichtig: Ein Erbanteil an einer Immobilie kann nur verkauft werden, wenn die anderen Mitglieder der Erbengemeinschaft einverstanden sind.
Die bereits gezahlte Erbschaftssteuer auf den Anteil bleibt bestehen, es erfolgt keine erneute Besteuerung. Hinzu kommt allerdings noch die Einkommenssteuer. Diese muss im Falle eines Gewinns gezahlt werden.
Beispiel: Verkauf eines Erbanteils
Dieser Gewinn ist einkommensteuerpflichtig, sofern die Spekulationsfrist nicht abgelaufen ist. Vor dem Verkauf eines Erbanteils sollte geprüft werden, ob die anderen Miterben ein Vorkaufsrecht haben oder eine Einigung über die Auszahlung des Anteils erzielt werden kann.
Es gibt mehrere Gründe, warum eine geerbte Immobilie nicht verkauft werden kann. Auch für diesen Fall gibt es einige Optionen, wie verfahren werden kann.
Alternative | Vorteile | Nachteile |
---|---|---|
Selbstnutzung | keine Erbschafts- und Spekulationssteuer | Laufende Kosten für Instandhaltung |
Vermietung | Stetige Einnahmen, Beibehalten des Immobilienwertes | Verwaltungsaufwand, Kosten für Instandhaltung |
Schenkung | steuerliche Freibeträge, Erhalt Familienbesitz | vertragliche Regelungen |
Sobald Sie sich als Erbe sicher sind, die Immobilie nicht selbst zu nutzen , gibt es einige Möglichkeiten, wie z.B. die Vermietung der Immobilie. In der Regel rentiert sich die Immobilie erst nach Jahren und es entsteht viel Arbeit, die Sie als Vermieter übernehmen müssen. Es sprechen also einige Gründe für einen Verkauf. Es gibt jedoch Möglichkeiten der Steueroptimierung:
Wichtiger Hinweis: Unsere Artikel dienen als informative Ratgeber und stellen demnach keine verbindliche Rechtsberatung dar.
Lukke Mörschner
Lukke Mörschner
Rechtsanwalt Lukke Mörschner ist seit Jahren auf das Thema Erbrecht spezialisiert. Er ist als Berater überregional bekannt, um Erbfälle, auch im Bereich des internationalen Erbrechts, zu gestalten und im Konfliktfall außergerichtlich und gerichtlich zu lösen. Lukke Mörschner organisiert die Erbauseinandersetzung, setzt Ansprüche seiner Mandanten überlegt durch, ist als Testamentsvollstrecker und vereinzelt auch als Nachlasspfleger im Auftrag von Nachlassgerichten tätig. Hierbei berät er nicht ausschließlich im Auftrag von Privatmandanten, sondern steht auch regelmäßig Rechtsanwälten und Steuerberatern zur Verfügung, wenn komplexe internationale Erbfälle oder Erbfälle im Unternehmensbereich oder bei Freiberuflerpraxen die Hinzuziehung eines Spezialisten notwendig werden lassen oder wenn Testamentsvollstrecker fachanwaltliche Hilfe benötigen. Im Jahr 2020, 2021 und im Jahr 2022 wurde er von den Zeitschriften Capital & Stern unter die 13 besten Anwälte für Erbrecht in Westdeutschland gewählt (NRW, Hessen, Rheinland Pfalz).