Lukke Mörschner
Lukke Mörschner
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Ein Erbvertrag entspricht einer Vertragsform, bei der die Verfügung über das Eigentum des Verstorbenen über dessen Tod hinaus geregelt wird. Er ist daher mit einer Bindungswirkung ausgestattet. Erfahren Sie in diesem Artikel welche Vor- und Nachteile ein Erbvertrag hat und wie er sich vom Testament unterscheidet
Die gesetzlichen Regelungen des Erbvertrags finden sich innerhalb der § 1941 und §§ 2274 ff BGB wieder. Grundsätzliche Parteien des Erbvertrags stellen der Erblasser sowie der Erbe dar. Im Rahmen des Erbvertrags kann der Erblasser entsprechend Vermächtnisse sowie Auflagen zum Erhalt dieser anordnen.
Mithilfe des Erbvertrags besteht überdies die Möglichkeit, andere Personen vertraglich als Erben einzusetzen, auch wenn diese nicht zur eigenen Familie gehören. In bestimmten Konstellationen ist der Erbvertrag eine Alternative zum Testament. Noch immer ist aber die Form des Testaments, bei der nur der Erblasser selbst Vorkehrungen trifft, die häufigste Form der Nachlasserklärungen.
Ein Erbvertrag regelt den Verbleib von eigenem oder gemeinschaftlichem Vermögen nach dem Eintreten des Todes des Erblassers. Die Erbfolge wird durch den Erbvertrag gesetzlich geregelt und ernennt im Zuge des Vertrags einen oder mehrere Erben, an die das Eigentum des Erblassers übergeht. Im Gegensatz dazu hat ein Testament keine rechtliche Handhabe. Der Erblasser kann im Rahmen seines Erbvertrags sowohl Vermögen, als auch Schulden hinterlassen. Beides muss der potenzielle Erbe, der im Erbvertrag angegeben ist, jedoch nicht annehmen und kann das Erbe entsprechend ausschlagen.
Für die Verfassung eines Testaments wird keine notarielle Beglaubigung benötigt. Dieses kann entsprechend allein verfasst werden und auch jederzeit wieder geändert oder widerrufen werden. Bei einem Erbvertrag handelt es sich dagegen um einen notariell beglaubigten Vertrag, dem beide Vertragsparteien zustimmen müssen.
An der Erstellung eines Erbvertrags sind demnach immer mindestens zwei Personen beteiligt. Bei einem Testament müssen der Verstorbene und der Erbe zudem miteinander verheiratet sein oder zumindest eine familiäre Verbindung aufweisen. Auch können in einem Erbvertrag Gegenleistungen vonseiten des Erblassers zum Erhalt des Erbes gefordert werden.
Der Erbvertrag muss vom Erblasser höchstpersönlich aufgesetzt und von allen Vermächtnisnehmern oder vom potenziellen Alleinerbe unterschrieben werden. Der Vorgang muss zudem notariell beglaubigt werden, was die Anwesenheit eines Notars notwendig macht.
Auch die Erben müssen den Erbvertrag entsprechend unterzeichnen, müssen dabei jedoch nicht persönlich anwesend sein, sondern können sich gesetzlich vertreten lassen (vor allem auch, insofern diese noch nicht geschäftsfähig sind). In den Erbvertrag selbst gehören die Art und der Gegenstand des zu hinterlassenden Vermächtnisses. Des Weiteren müssen potenzielle Auflagen, die für den Erhalt des Erbes vom Erblasser gestellt werden, genannt werden.
Kosten entstehen im Zusammenhang mit der Erstellung eines Erbvertrags in der Regel nur durch die gesetzlich vorgeschriebene, notarielle Beurkundung. Diese richtet sich nach dem Geschäftswert des Vermächtnisses: Die Höhe des Vermögens minus der Hälfte der vorhandenen Schulden des Erblassers.
Die konkret anfallenden Gebühren sind durch das Gerichts- und Notarkostengesetz (kurz: GNotKG) geregelt und bewegen sich je nach Höhe des Geschäftswerts zwischen 1,75 und 3 Prozent des Vermächtnisses. Wobei ein geringerer Geschäftswert in der Regel höhere Gebühren verursacht. Ein Erbvertrag zur Vererbung eines Hauses oder anderweitigem Vermögen muss aus einem mindestens zweiseitigen Dokument bestehen.
Um einen Erbvertrag anfechten zu können, muss immer auch ein Anfechtungsgrund wie zum Beispiel eine Täuschung, ein Irrtum oder eine Drohung vorliegen. Auch die Anfechtungserklärung muss in diesem Zusammenhang notariell beurkundet werden. Einen Erbvertrag anfechten kann zudem nur der Erblasser selbst. Es ist dabei jedoch eine Verjährungsfrist von einem Jahr zu beachten, nach der das Anfechtungsrecht des Erblassers erlischt.
Ein Erbvertrag kann mit weiteren Verträgen gekoppelt werden – unter anderem auch mit einem Ehevertrag. Ein Erbvertrag erlischt jedoch dann, wenn die Ehe zwischenzeitlich geschieden wird oder zumindest Gründe für eine Scheidung (nach § 2077 BGB) vorliegen. Im Falle einer noch intakten Ehe wird dem Ehegatten ein Pflichtteil zugesprochen, der der Hälfte des Gesamterbes entspricht.
Wichtiger Hinweis: Unsere Artikel dienen als informative Ratgeber und stellen demnach keine verbindliche Rechtsberatung dar.
Lukke Mörschner
Lukke Mörschner
Rechtsanwalt Lukke Mörschner ist seit Jahren auf das Thema Erbrecht spezialisiert. Er ist als Berater überregional bekannt, um Erbfälle, auch im Bereich des internationalen Erbrechts, zu gestalten und im Konfliktfall außergerichtlich und gerichtlich zu lösen. Lukke Mörschner organisiert die Erbauseinandersetzung, setzt Ansprüche seiner Mandanten überlegt durch, ist als Testamentsvollstrecker und vereinzelt auch als Nachlasspfleger im Auftrag von Nachlassgerichten tätig. Hierbei berät er nicht ausschließlich im Auftrag von Privatmandanten, sondern steht auch regelmäßig Rechtsanwälten und Steuerberatern zur Verfügung, wenn komplexe internationale Erbfälle oder Erbfälle im Unternehmensbereich oder bei Freiberuflerpraxen die Hinzuziehung eines Spezialisten notwendig werden lassen oder wenn Testamentsvollstrecker fachanwaltliche Hilfe benötigen. Im Jahr 2020, 2021 und im Jahr 2022 wurde er von den Zeitschriften Capital & Stern unter die 13 besten Anwälte für Erbrecht in Westdeutschland gewählt (NRW, Hessen, Rheinland Pfalz).