Sie haben einen Makler beauftragt, ihre Immobilie zu verkaufen und wollen jetzt den Maklervertrag kündigen? HAUSGOLD informiert Sie, was zu tun ist, wenn Sie vorzeitig den Maklervertrag kündigen wollen. Prüfen Sie als erstes, was für einen Vertrag Sie abgeschlossen haben. Ist es ein befristeter oder unbefristeter Vertrag? Haben Sie besondere Bestimmungen mit dem Makler getroffen? Ein Maklervertrag kann befristet oder unbefristet abgeschlossen werden. Ein befristeter Maklervertrag ist zeitlich begrenzt, ein unbefristeter Vertrag dagegen nicht. Diesen kann der Eigentümer jederzeit ohne Angabe von Gründen kündigen. Der Makler muss dann unverzüglich alle Verkaufsbemühungen einstellen. Aus diesem Grund bevorzugen die meisten Makler einen befristeten Maklervertrag.
Sind Sie mit Ihrem Makler unzufrieden und auf der Suche nach einem neuen? Finden Sie Ihren Wunschmakler mit HAUSGOLD!
Ein Maklervertrag ist in Deutschland ein juristisch bindendes Dokument, das die Beziehung zwischen einem Immobilienmakler und seinem Kunden regelt. Schon wenn Sie einen Vertrag mit einem Makler abschließen, sollten Sie wichtige Punkte berücksichtigen. Es gibt verschiedene Arten, wie Sie den Vertrag mit dem Immobilienmakler Ihrer Wahl abschließen können. Formvorschriften bestehen nicht, Verträge können mündlich oder schriftlich abgeschlossen werden, wobei die Schriftform generell zu empfehlen ist, um Missverständnisse und Unklarheiten zu vermeiden. Unter bestimmten Umständen kann ohne eine schriftliche Vereinbarung ein Maklervertrag zustande kommen und eine Provisionspflicht entstehen.
Das deutsche Maklerrecht legt klare Rechte und Pflichten für beide Vertragsparteien fest. Der Makler ist verpflichtet, dem Kunden gegenüber loyale und gewissenhafte Dienstleistungen zu erbringen. Gleichzeitig ist der Kunde dazu verpflichtet, dem Makler die vereinbarte Provision zu zahlen, sofern der Verkauf oder die Vermietung erfolgreich ist. Es ist wichtig, dass beide Parteien diese Verpflichtungen verstehen, um mögliche Missverständnisse zu vermeiden.
Es gibt verschiedene Gründe, warum jemand einen Maklervertrag kündigen möchte. Dies kann von einer Änderung der Lebensumstände bis hin zu Unzufriedenheit mit den erbrachten Dienstleistungen reichen. Es ist entscheidend zu wissen, dass nicht jeder Grund automatisch eine Kündigung rechtfertigt. Ein Verständnis der rechtlichen Rahmenbedingungen ist hierbei von großer Bedeutung.
Falls der Makler wesentliche Vertragsverletzungen begeht, kann dies eine rechtliche Grundlage für die Kündigung bieten. Dies könnte die Nichteinhaltung von Absprachen, das Versäumnis wichtiger Termine oder andere schwerwiegende Verstöße gegen den Maklervertrag umfassen. In solchen Fällen ist es ratsam, rechtlichen Rat einzuholen, um sicherzustellen, dass die Kündigung auf soliden rechtlichen Grundlagen beruht.
Änderungen in den Lebensumständen des Kunden, wie etwa berufsbedingte Umzüge oder finanzielle Engpässe, können ebenfalls als legitime Gründe für eine Kündigung betrachtet werden. In solchen Fällen ist es wichtig, die Vertragsklauseln genau zu prüfen, um sicherzustellen, dass die jeweilige Situation als Kündigungsgrund akzeptiert wird.
Ein Mangel an Transparenz und Kommunikation seitens des Maklers kann zu erheblichen Frustrationen führen. Falls der Makler wichtige Informationen zurückhält oder Kommunikationsprobleme bestehen, kann dies als hinreichender Grund für eine Vertragsauflösung angesehen werden. Hierbei ist es wichtig, solche Vorfälle schriftlich zu dokumentieren, um einen klaren Beweis für die Kündigung zu haben.
Bei Abschluss eines befristeten Maklervertrags hat der Immobilienmakler das Recht, die Immobilie innerhalb der vereinbarten Vertragslaufzeit zu vermarkten.
Ein befristeter Maklervertrag endet mit:
HAUSGOLD-Tipp: Schließen Sie keine Maklerverträge mit langen Laufzeiten ab. So bleiben Sie flexibler.
Sie möchten einen Maklervertrag während des Befristungszeitraums kündigen? Dann müssen Sie von einem “außerordentlichen Kündigungsrecht” Gebrauch machen. Nach §626 BGB bedarf eine außerordentliche und damit fristlose Kündigung einen “wichtigen Grund”, der eine Fortsetzung des Vertrags unzumutbar macht. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn der Makler seine Pflichten auf schwerwiegende Weise verletzt. Als Auftraggeber müssen Sie die Kündigung aus wichtigem Grund innerhalb von zwei Wochen nach dem Zeitpunkt aussprechen, zu dem Sie “von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen” Kenntnis erlangten (§626 Absatz 2 BGB). Wurde der Maklervertrag schriftlich abgeschlossen, ist er in der Regel auch schriftlich zu kündigen.
Beispiele für Pflichtverletzungen:
Sie können einen Maklervertrag auch bei einer zu langen Vertragslaufzeit kündigen. In der Rechtsprechung werden Vertragslaufzeiten von sechs bis acht Monaten als üblich angesehen. Bei schwer zu vermarktenden Immobilien werden auch längere Laufzeiten als rechtmäßig eingestuft. Wurde bei Abschluss eines Maklervertrags eine unangemessen lange Vertragslaufzeit vereinbart, dann ist der Vertrag sittenwidrig (§138 Abs.1 BGB). Der Mietvertrag ist damit unwirksam, weil der Auftraggeber durch die lange Laufzeit zu sehr in seiner “wirtschaftlichen Freiheit” eingeschränkt wird. Ob eine Laufzeit vor Gericht tatsächlich als sittenwidrig angesehen wird, hängt stets vom konkreten Einzelfall ab.
Wenn Sie einen Maklervertrag kündigen, kann es zu Ersatzansprüchen durch den Makler kommen, falls der Makler zum Kündigungszeitpunkt schon mit der Vermarktung der Immobilie begonnen hat. Ansprüche auf Schadensersatz kommen insbesondere in Betracht, wenn die Kündigung des Maklervertrags unwirksam war oder der Eigentümer seinerseits vertragliche Pflichten verletzt hat.
Hat der Eigentümer trotz Abschlusses eines Alleinvermarktungsauftrages noch andere Makler beauftragt, so kann der Makler einen möglichen entgangenen Gewinn als Schadensersatz geltend machen – sofern er nachweislich einen Käufer hätte vermitteln können. Da ein Makler in der Regel nur bei Erfolg Anspruch auf seine Maklercourtage hat, entstehen Eigentümern bei Kündigung eines Maklervertrags jedoch keine Kosten. Wurde im Maklervertrag jedoch explizit vereinbart, dass dem Makler auch bei Nicht-Erfolg die Aufwendungen für die Verkaufsbemühungen zu erstatten sind, so können bei Kündigung schnell 2.000 oder 3.000 Euro Kosten auf den Eigentümer zukommen.
Hat der Makler bereits einen Interessenten vermittelt, mit dem nach Kündigung des Maklervertrags ein notarieller Kaufvertrag zustande kommt, so hat der Immobilienmakler Anspruch auf die vereinbarte Maklerprovision.
Selbst wenn ein Maklervertrag noch nicht ausgelaufen ist und der Makler keine Pflichtverletzungen begangen hat, ist es möglich, aus einem Maklervertrag wieder herauszukommen. Warum? Ein Immobilienmakler hat in der Regel kein Interesse mehr, seine Verkaufsbemühungen fortzusetzen, wenn der Auftraggeber nicht mehr an seiner Vermittlungstätigkeit interessiert ist. Schließlich kann ein Makler einen Eigentümer nicht zwingen einen Kaufvertrag zu unterschreiben. Selbst dann nicht, wenn er einen Interessenten liefern kann, der den geforderten Kaufpreis bezahlen würde. Der Immobilienmakler ist somit auf das Vertrauen des Eigentümers angewiesen. HAUSGOLD-Tipp: Wenn Sie einen Maklervertrag kündigen wollen, dann sprechen Sie offen mit dem Makler. Erläutern Sie ihm Ihre Pläne. Bestenfalls können Missverständnisse aus dem Weg geräumt werden. Berücksichtigen Sie bereits bei Vertragsabschluss, dass ein Immobilienverkauf ist eine vertrauensvolle, üblicherweise mehrere Monate dauernde Zusammenarbeit ist. Die Wahl des Immobilienmaklers ist daher eine wichtige Entscheidung. Wenn Sie unzufrieden mit der Arbeit des Maklers sind, dann sollten Sie den Maklervertrag kündigen.
Die Kündigung eines Maklervertrags muss in schriftlicher Form erfolgen. In diesem Schreiben sollten die Gründe für die Kündigung klar und prägnant dargelegt werden.Vor der Kündigung eines Maklervertrags kann es sinnvoll sein, rechtlichen Rat einzuholen. Ein Anwalt mit Erfahrung im Maklerrecht kann Ihnen helfen, sicherzustellen, dass die Kündigung den gesetzlichen Anforderungen entspricht.
Wichtiger Hinweis: Unsere Artikel dienen als informative Ratgeber und stellen demnach keine verbindliche Rechtsberatung dar.