Ein Notaranderkonto dient der sicheren Zahlungsabwicklung bei Immobilienverkäufen. Sowohl Verkäufer als auch Käufer können durch die Nutzung Vorteile ziehen. Aber ist ein Notaranderkonto wirklich notwendig? Oder ist eine Direktzahlung sinnvoller? Welche Kosten müssen für die Errichtung eines Notaranderkontos eingeplant werden?
Ein Notaranderkonto ist eine spezielle Form des Treuhandkontos, das ein Notar für seinen Mandanten – aber im eigenen Namen – einrichtet und führt. Verwendet wird das Notaranderkonto, um die Kaufpreisabwicklung beim Immobilienverkauf sicherer zu gestalten und um Missbrauch zu verhindern.
Zum Beispiel kann ein Notaranderkonto verwendet werden, wenn bei einem Immobilienkauf der Kaufpreis sicher zwischen dem Zeitpunkt der Unterzeichnung des Kaufvertrags und der Eintragung des neuen Eigentümers im Grundbuch gehalten werden muss. Der Käufer überweist den Kaufpreis auf das Notaranderkonto, und der Notar stellt sicher, dass das Geld entsprechend den vertraglichen Vereinbarungen und erst nach Erfüllung aller Bedingungen an den Verkäufer ausgezahlt wird.
Dieses Konto bietet eine hohe Sicherheit für die Vertragsparteien, da es unter der Aufsicht der Notarkammer steht und regelmäßig überprüft wird, um Missbrauch oder Fehlverhalten zu verhindern. Es gewährleistet, dass die Gelder ausschließlich im Sinne der an der Transaktion beteiligten Parteien verwendet werden.
Die rechtliche Grundlage für die Einrichtung und Führung eines Notaranderkontos in Deutschland ergibt sich aus verschiedenen Gesetzen und berufsrechtlichen Regelungen, die die Tätigkeit von Notaren regeln.
Bei der Eröffnung eines Anderkontos spielt vor allem das Beurkundungsgesetz eine zentrale Rolle. Das BeurkG regelt das Verfahren der Beurkundung von Rechtsgeschäften und anderen Vorgängen durch den Notar. Es enthält Vorschriften, die indirekt die Notwendigkeit von Anderkonten bei bestimmten Transaktionen, wie Immobilienkaufverträgen, unterstreichen.
Ein Notaranderkonto wird eröffnet, wenn ein berechtigtes Sicherungsinteresse vorliegt. Dieses Sicherungsinteresse besteht hauptsächlich, um die finanziellen Risiken für die Käufer und Verkäufer bei der Abwicklung von Immobilientransaktionen zu minimieren. Es handelt sich um Situationen, in denen ohne eine solche sichere Abwicklungsmethode das Risiko finanzieller Verluste oder betrügerischer Handlungen besteht.
Ein berechtigtes Sicherheitsinteresses liegt zum Beispiel vor:
Kein berechtigtes Interesse liegt vor:
Die Einrichtung eines Notaranderkontos ist also nicht automatisch oder auf bloßen Wunsch der Beteiligten möglich.
Eine Direktzahlung ist dann sinnvoller als die Nutzung eines Notaranderkontos, wenn die Transaktionen zwischen Käufer und Verkäufer direkter und mit weniger bürokratischen Aufwand abgewickelt werden können, ohne die Sicherheit der beteiligten Parteien zu gefährden.
Bei einer Direktzahlung muss der Notar explizit bei der Vertragserstellung darauf achten, dass weder Verkäufer noch Käufer in ungesicherter Vorleistung treten. Der Käufer zahlt erst dann, wenn er vom Notar eine „Fälligkeitsmitteilung“ erhalten hat. Vorher müssen alle notwendigen Genehmigungen vorliegen, die Löschung etwaiger Grundpfandrechte von den Gläubigern muss bewilligt und eine Vormerkung im Grundbuch eingetragen worden sein. Erst nach Zahlung des Kaufpreises übergibt der Verkäufer die Immobilie bzw. das Grundstück.
Argumente für eine Direktzahlung:
Ein Notaranderkonto kann auch in der Konstellation einer Erbengemeinschaft eine wichtige Rolle spielen. Wenn eine Immobilie oder ein Grundstück zum Nachlass gehört und die Erbengemeinschaft beschließt, diese Immobilie zu verkaufen, kann das Notaranderkonto dazu dienen, den Verkaufsprozess sicher und transparent zu gestalten.
Nach erfolgreichem Verkauf und Eintragung des neuen Eigentümers im Grundbuch kann der Erlös unter den Mitgliedern der Erbengemeinschaft aufgeteilt werden. Die Verteilung erfolgt entsprechend der im Testament oder nach gesetzlicher Erbfolge festgelegten Erbquoten.
Ein weiterer Vorteil: Bevor der Erlös verteilt wird, können aus dem Notaranderkonto auch noch offene Verbindlichkeiten der Erbengemeinschaft beglichen werden, zum Beispiel die Bezahlung von Notarkosten, Grundbuchgebühren oder Erbschaftssteuern.
Die Einrichtung eines Notaranderkontos im Rahmen einer Erbengemeinschaft erfordert grundsätzlich die einstimmige Zustimmung aller Miterben. Außerdem muss auch in diesem Fall ein berechtigtes Sicherungsinteresses vorliegen.
Der Notar richtet ein Anderkonto bei einer Bank ein, das speziell für die Abwicklung von Treuhandgeschäften genutzt wird. Dieses Konto wird im Namen des Notars geführt, dient aber ausschließlich der Verwaltung von Fremdgeldern im Rahmen eines bestimmten Rechtsgeschäfts.
Käufer und Verkäufer unterzeichnen den Kaufvertrag bei einem Notar. In diesem Vertrag wird festgelegt, dass der Kaufpreis auf das Notaranderkonto zu zahlen ist
Nach der Unterzeichnung des Kaufvertrags und der Erfüllung aller vorab vereinbarten Bedingungen (z.B. der Eintragung einer Auflassungsvormerkung im Grundbuch) fordert der Notar den Käufer auf, den vereinbarten Kaufpreis auf das Notaranderkonto zu überweisen.
Der Käufer überweist den Kaufpreis auf das Notaranderkonto. Nach Eingang des Geldes auf dem Notaranderkonto informiert der Notar beide Parteien (Käufer und Verkäufer) über den erfolgreichen Zahlungseingang.
Erst wenn alle Bedingungen erfüllt sind, leitet der Notar den Kaufpreis vom Notaranderkonto an den Verkäufer weiter.
Nach erfolgreicher Transaktion übergibt der Verkäufer die Immobilie an den Käufer. Anschließend beantragt der Notar die Eigentumsumschreibung im Grundbuch sowie die Löschung der Belastungen.
Die Kosten für ein Notaranderkonto richten sich nach der Höhe der Auszahlung, Grundlage ist das Gerichts- und Notarkostengesetz. Die Bankgebühren und Zinsen für die Einrichtung und Führung eines Notaranderkontos sind in der Regel relativ gering. Einige Banken bieten Notaren spezielle Konditionen für Anderkonten an, da diese Konten nicht dem Notar selbst, sondern seinen Mandanten gehören und speziell für die treuhänderische Verwaltung von Fremdgeldern eingerichtet werden.
Die Gebühren für den Notar bemessen sich nach dem Wert der über das Konto abgewickelten Transaktion und dem Hebesatz des GNotKG. Der Hebesatz wird wie folgt eingeteilt:
Auszahlung in € | Hebesatz in % |
---|---|
bis 2.500 € | 1% |
2.501 bis 10.000 € | 0,5% |
ab 10.001 € | 0,25% |
Hier drei Beispiele:
Auszahlung in € | Hebesatz in % | Notargebühren |
---|---|---|
7.000 € | 0,5 % | 35,00 € |
150.000 € | 0,25 % | 375,00 € |
300.000 € | 0,25 % | 750,00 € |
Neben den transparenten und sicheren Zahlungswegen sind dabei auch die anfallenden Kosten ein wichtiger Faktor, der nicht unterschätzt werden sollte. Die Kosten für ein Notaranderkonto hängen maßgeblich vom Wert der Immobilie ab. Aus diesem Grund ist eine präzise und marktgerechte Immobilienbewertung nicht nur für die Ermittlung des Verkaufspreises, sondern auch für die korrekte Berechnung der Notarkosten essentiell.
Ein Notaranderkonto hat für beide Parteien – sowohl Verkäufer als auch Käufer – Vor- und Nachteile. Für beide gilt: Der eingeschaltete Notar übernimmt bezüglich des Geldflusses sämtliche Koordinationsfunktionen. Der Verkäufer kann sich zudem auf die termingerechte Zahlung des Kaufpreises berufen. Da die Eigentumsumschreibung erst mit Kaufpreiszahlung erfolgt, ist eine Rückabwicklung des Kaufvertrages bei Nichtzahlung einfacher möglich. Der Käufer wiederum kann über die Nutzung eines Notaranderkontos den Eigentumserwerb mit der Überweisung des Geldes sicherstellen.
Vorteile | Nachteile |
---|---|
Sicherheit | Zusätzliche Kosten |
Transparenz | Mögliche Verzögerung |
Unparteiische Verwaltung | Komplexität |
Einhaltung rechtlicher Vorschriften | Weniger Verfügbarkeit der Mittel |
Ein Notaranderkonto wird in der Regel aufgelöst, sobald der Zweck, für den es eingerichtet wurde, erfüllt ist. Dies geschieht, nachdem alle vertraglich vereinbarten Bedingungen erfüllt wurden und der Notar die endgültige Abwicklung der Transaktion vorgenommen hat. Die Auflösung eines Notaranderkontos markiert den formalen Abschluss der Treuhandabwicklung durch den Notar. Sie erfolgt in enger Abstimmung mit den Beteiligten und unter strikter Einhaltung rechtlicher und vertraglicher Vorgaben.
Neben der oben genannten Direktzahlung gibt es weitere Alternativen zu einem Notaranderkonto.